Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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chenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 StGB). Wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung widerruft, wird das Verfahren wieder an die Hand genommen (Art. 55a Abs. 2 StGB). Das bedeutet insgesamt, dass das Verfahren durchgeführt bzw. fortgesetzt werden muss, falls das Opfer keine Sistierung beantragt, den entsprechenden Antrag der Behörde ablehnt oder aber die Zustimmung widerruft. Am 7. Oktober 2015 hat der Bundesrat im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der schweizerischen Zivilprozessordnung, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes eine Revision von Artikel 55a StGB, welche mit Artikel 48 der Konvention ebenfalls in Einklang steht, in die Vernehmlassung geschickt; vgl. dazu im Einzelnen die Erklärungen zu Artikel 55 der Konvention unter Ziffer 2.6.7.
Sind die Voraussetzungen von Artikel 55a StGB nicht erfüllt, so kann Artikel 316 StPO zur Anwendung gelangen: Gemäss dessen Absatz 1 kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich, d. h. eine Einigung, zu erzielen. Kommt es zu einer Einigung, so zieht die geschädigte Person ihren Strafantrag zurück und die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Die antragstellende Person ist nicht verpflichtet, an Vergleichsverhandlungen teilzunehmen. Eine solche Pflicht gilt ebenso wenig für Vergleichsverhandlungen gemäss Artikel 316 Absatz 2 StPO im Hinblick auf eine allfällige Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB. Auch an einem Vergleich oder einer Mediation nach der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009188 muss der oder die Geschädigte nicht mitwirken189.
Gemäss Absatz 2 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Fall der Anordnung der Zahlung einer Geldstrafe die Fähigkeit des Täters, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Opfer nachzukommen, gebührend berücksichtigt wird.
Das StGB sieht als pekuniäre Strafen die Geldstrafe und die Busse vor. Bei der Bemessung des Tagessatzes der Geldstrafe berücksichtigt das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Namentlich werden neben dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand sowie dem Existenzminimum auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten berücksichtigt. Bei der Bemessung einer Busse werden – wenn auch in einem etwas geringeren Umfang als bei der Geldstrafe – die Verhältnisse des Täters ebenfalls berücksichtigt (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dadurch wird sichergestellt, dass der Täter seinen allfälligen Unterhalts- und Unterstützungspflichten dem Opfer gegenüber trotz der Verurteilung nachkommen kann. Dass Familienangehörige des Täters – und damit allenfalls das Opfer – von der Geldstrafe oder Busse mitbetroffen sind, ist allerdings nicht vollends zu vermeiden.
Die finanziellen Interessen des Opfers werden ausserdem durch Artikel 73 StGB geschützt: Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungs-
188 Vgl. Art. 16 f. JStPO, SR 312.1.
189 A. Donatsch, Th. Hansjakob, V. Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 316 N 7 und 15.