Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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weise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Vermögenswerte zu, die grundsätzlich dem Staat zustehen. So können die vom Verurteilen bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte, Ersatzforderungen sowie der Betrag der Friedensbürgschaft der geschädigten Person zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Durch diese Regelung wird ein Ausgleich zwischen Täter und geschädigter Person herbeigeführt und es wird verhindert, dass die geschädigte Person unter Umständen leer ausgeht.

Mit diesen Bestimmungen werden die Vorgaben von Artikel 48 der Konvention erfüllt.

2.6 Kapitel VI Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmassnahmen

Die in diesem Kapitel geforderten Massnahmen werden namentlich in der Schweizerischen Strafprozessordnung, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und teilweise in den kantonalen Polizeigesetzen umgesetzt.

2.6.1 Art. 49 Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien haben nach Absatz 1 sicherzustellen, dass die Ermittlungen und Gerichtsverfahren ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt und in allen Verfahrensabschnitten die Rechte des Opfers berücksichtigt werden.

Die ersterwähnte Verpflichtung wird im Schweizerischen Recht durch das in Artikel 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot umgesetzt, wonach die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Geschädigten Personen, die als Opfer von Straftaten im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 StPO gelten, stehen gemäss Artikel 117 StPO besondere Schutz-, Aussageverweigerungs- und Informationsrechte zu. Weiter werden die Persönlichkeitsrechte der Opfer von den Strafbehörden auf allen Stufen des Verfahrens gewahrt (Art. 152 Abs. 1 StPO), und das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Aufzählung in Artikel 117 Absatz 1 StPO ist nicht abschliessend. In Artikel 117 Absatz 2 StPO werden – wiederum nicht abschliessend – zusätzliche Schutzbestimmungen zugunsten minderjähriger Opfer aufgeführt.

Absatz 2 verlangt, dass unter Berücksichtigung der wesentlichen Grundsätze der Menschenrechte und des geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt für wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungen gesorgt werden soll.

Diese Forderung wird durch die in Artikel 3 bis 11 StPO festgelegten Grundsätze des Strafverfahrensrechts umgesetzt, die durch zahlreiche Bestimmungen der StPO konkretisiert werden.190 Fundamental sind dabei der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO), der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 4 StPO) sowie die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Zusammenhang mit der Geschlechtsspezifität verdient beispielsweise Artikel 335 Absatz 3 StPO besondere Erwähnung (besondere Zusammensetzung des Gerichts bei Sexualstraftaten).

Die Anforderungen von Artikel 49 der Konvention sind damit erfüllt.

190 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1128 ff.