Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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2.6.2 Art. 50 Soforthilfe, Prävention und Schutz
Gemäss Artikel 50 haben die Strafverfolgungsbehörden schnell und angemessen zu handeln, indem sie den Opfern von Gewalt umgehend geeigneten Schutz bieten (Abs. 1). Die Strafverfolgungsbehörden sollen sich angemessen an der Prävention und am Schutz vor allen in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt beteiligen, einschliesslich des Einsatzes vorbeugender operativer Massnahmen und der Erhebung von Beweisen (Abs. 2).
Gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB haben die Kantone eine Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann. Für die Regelung der Einzelheiten des Verfahrens sind die Kantone zuständig. Der Kanton Bern beispielsweise hat diese in seinem Polizeigesetz191 geregelt. Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f PolG BE kann die Kantonspolizei eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fern halten, wenn sie eine andere Person in der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität gefährdet oder ernsthaft droht, diese an Leib und Leben zu verletzen. Diese Bestimmung gilt insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt. Artikel 29a PolG BE bestimmt ausdrücklich für Fälle häuslicher Gewalt, dass eine Person für eine Dauer von 14 Tagen (Abs. 1) von der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung weggewiesen oder ferngehalten werden kann. Ausserdem werden Opfer wie auch die fernzuhaltende Person auf Beratungsmöglichkeiten hingewiesen (Abs. 2). Weiter erlaubt Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d PolG BE der Polizei das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.
Im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der schweizerischen Zivilprozessordnung, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes soll in Artikel 28b ZGB, in Erfüllung der Motion Perrin192, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es erlaubt, potenzielle Täter sowie allenfalls auch das Opfer mit einer elektronischen Vorrichtung zu versehen, die den Aufenthaltsort bestimmt und an eine Zentrale übermittelt.193 Auf diese Weise kann ein angeordnetes Rayon- und Annäherungsverbot besser durchgesetzt werden. Im Übrigen hat der Bund eine Evaluation des zivilrechtlichen Gewaltschutzes durchführen lassen.
Die StPO sieht in Artikel 149 ff. diverse Massnahmen zum Schutz gewisser am Verfahren beteiligter Personen vor. So legt Artikel 153 Absatz 1 StPO beispielsweise fest, dass die Einvernahme von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn dies vom Opfer verlangt wird. Einen weiteren Schutz bietet Artikel 221 Absatz 2 StPO: Danach kann Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und die Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO). Das Opfer erhält ausserdem Informationen zu Opferberatungsstellen, zur Möglichkeit, Opferhilfeleistungen zu beanspruchen sowie Angaben zur
191 Polizeigesetz (PolG) vom 8. Juni 1997, BSG 551.1.
192 09.4017 «Geschlagene Frauen schützen».
193 Der Bundesrat hat die Vernehmlassung mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 eröffnet.