Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung (Art. 305 Abs. 2 StPO). Sofern das Opfer damit einverstanden ist, werden sein Name und seine Adresse einer Beratungsstelle gemeldet (Art. 305 Abs. 3 StPO).

Die Opferberatungsstellen schliesslich leisten bei Bedarf Unterstützung (Art. 9 ff. OHG). Dazu können sie Dritte beiziehen. Die Unterstützung umfasst Soforthilfe und längerfristige Hilfe medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Art. Die Leistungen der Opferhilfe sind jedoch subsidiär (Art. 4 OHG); grundsätzlich hat der Täter für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen. Das Opfer wird zudem von Sozial- und oft auch Privatversicherungen unterstützt. Die Opferhilfe mildert allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichtigen.

Das schweizerische Recht erfüllt somit die Anforderungen von Artikel 50.

2.6.3 Art. 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement

Absatz 1 fordert, dass alle einschlägigen Behörden eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewaltanwendung vornehmen, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen.

In erster Linie obliegt diese Aufgabe den Kantonen. Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) hat im Herbst 2014 bei allen Kantonen eine Umfrage zum Thema kantonales Bedrohungsmanagement (KBM) durchgeführt. Ein KBM ist definiert durch das Erkennen, Einschätzen und Entschärfen von Bedrohungen mittels systematischer, überinstitutioneller und professioneller Zusammenarbeit innerhalb der Kantone. Die Kantone sind unterschiedlich weit bei der Schaffung und Betreibung von KBM. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass es von besonderer Wichtigkeit ist, die eingebundenen Organisationen und Verantwortlichen über die Funktion und Relevanz eines Bedrohungsmanagements aufzuklären und dass es sich lohnt, auch nach einer ersten Informierung viel Netzwerkarbeit zu betreiben. Für den Datenaustausch zwischen der Polizei und weiteren involvierten Stellen (insb. Stellen nach Artikel 28b ZGB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Frauenhäuser, Opferberatungsstellen, Täterberatungsstellen, Eheschutzgerichte, Sozialdienste) sind primär die kantonalen Datenschutzgesetze massgebend (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, DSG194, e contrario). Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) wird in Zukunft in erster Linie Netzwerkarbeit in Fachkreisen leisten und sich um die Sensibilisierung politischer Entscheidungsträger bemühen.

Auf Bundesebene will das Postulat Feri195 den Bundesrat beauftragen, einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt zu verfassen. Der Bundesrat hat das Postulat am 14. August 2013 zur Annahme empfohlen. Hinzuweisen ist auch auf die Vorlage zur Motion Perrin (vgl. unter Ziff. 2.6.2).

Gemäss Absatz 2 soll bei den in Absatz 1 genannten Analysen in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmassnahmen gebührend berück-

194 SR 235.1

195 13.3441 «Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses», im Rat noch nicht behandelt.