Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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sichtigt werden, ob der Täter beziehungsweise die Täterin Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat.
Artikel 31 des Waffengesetzes196 sieht vor, dass die kantonalen Vollzugsbehörden Waffen aus dem Besitz von Personen beschlagnahmen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegt. Als Hinderungsgrund gilt insbesondere wenn eine Person Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Eine Drittgefährdung wird bspw. bei Personen angenommen, die bereits jemanden mit einer Waffe bedroht haben. Es geht hier häufig um Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Zudem darf die Person, die eine Waffe erwerben will, nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung (beispielsweise Vorstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung) oder wegen mehrfacher Einträge (mindestens 2) im Strafregister eingetragen sein. Die beschlagnahmten Waffen werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weiterbesteht.
Der Entwurf des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen197 bezweckt zudem eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den verschiedenen militärischen und zivilen Behörden, die sich mit Waffen beschäftigen. Diese sollen unverzüglich über Waffenbesitzerinnen und -besitzer informiert werden, bei denen ein Missbrauchspotenzial bestehen könnte, damit die Waffen umgehend entzogen werden können. Konkret soll in der Strafprozessordnung eine Meldepflicht statuiert werden. Die Verfahrensleitung soll die zuständige militärische Behörde über hängige Strafverfahren informieren, wenn aus dem Strafverfahren ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die beschuldigte Person sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte. Die Teilrevision des Waffengesetzes schafft die rechtliche Grundlage, damit die zivilen oder militärischen Behörden aktiv über Verweigerungen oder Entzüge von Bewilligungen oder Abnahmen von Feuerwaffen in der vom Bund geführten Waffeninformationsplattform ARMADA orientiert werden. Die zuständigen Behörden haben damit die Möglichkeit zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Entzug der Waffe rechtfertigen. Ferner wird eine rechtliche Grundlage für die Verbindung der kantonalen Waffenregister unter sich und die Anbindung der Waffeninformationsplattform ARMADA geschaffen. Zusätzlich wird in einer Übergangsbestimmung eine Anmeldepflicht für derzeit noch nicht registrierte Feuerwaffen vorgesehen. Eine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Meldepflicht soll mit Busse sanktioniert werden.
Im Rahmen eines Strafverfahrens können Waffen beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Einziehung erfolgt danach in Anwendung von Artikel 69 StGB. Findet kein Strafverfahren statt
– beispielsweise, weil bei einem Antragsdelikt der Strafantrag fehlt und deshalb ein Strafverfahren gegen den Täter nicht möglich ist –, so kann gestützt auf Artikel 376 ff. StPO ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden.
Die Schweiz erfüllt die Anforderungen der Konvention bereits gestützt auf das geltende Recht.
196 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG,
197 BBl 2014 347.