Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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2.6.4 Art. 52 Eilschutzanordnungen

Die Vertragsparteien haben nach Artikel 52 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, in Situationen unmittelbarer Gefahr anzuordnen, dass ein Täter beziehungsweise eine Täterin häuslicher Gewalt den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person für einen ausreichend langen Zeitraum verlässt, und dem Täter beziehungsweise der Täterin zu verbieten, den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person zu betreten oder Kontakt mit dem Opfer oder der gefährdeten Person aufzunehmen.

Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 34 und Artikel 50 verwiesen werden. Um eine sofortige Intervention sicherzustellen, haben die Kantone gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB Stellen bezeichnet, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus einer gemeinsamen Wohnung verfügen können. Artikel 28b ZGB ermöglicht weiter die Anordnung von Annäherungsverboten, Ortsverboten sowie Kontaktaufnahmeverboten durch das Gericht. Diese Schutzmassnahmen und können auch als vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass eine Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen tatsächlich droht oder bereits besteht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (sog. superprovisorische Massnahme, Art. 265 Abs. 1 ZPO). Zudem sehen kantonale Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr die Möglichkeit vor, Personen in Gewahrsam zu nehmen.

Die Voraussetzungen von Artikel 52 der Konvention sind damit erfüllt.

2.6.5 Art. 53 Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen

Die Vertragsstaaten haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen (Abs. 1). Es werden verschiedene Kriterien für solche Verbote und Anordnungen aufgelistet (Abs. 2). Schliesslich haben die Vertragsparteien dafür zu sorgen, dass Verstösse gegen die Anordnungen nach Absatz 1 Gegenstand wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind (Abs. 3).

Zu den Kontakt- und Näherungsverboten sowie Schutzmassnahmen für Opfer kann auf die Ausführungen zu Artikel 34, 51 und 52 verwiesen werden.

Die Schutzmassnahmen nach Artikel 28b ZGB stehen unabhängig von anderen Verfahren zur Verfügung. Die Verbote und Anordnungen können mit der Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB («Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen») versehen werden. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Opfern im Sinne des OHG und ihren Angehörigen (Art. 1 OHG) stehen die von den Kantonen bereitgestellten Opferberatungsstellen zur Verfügung (Art. 9 ff. OHG).198 Diese beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Bei Bedarf sorgen die Beratungsstellen für eine Notunter-

198 Liste der Beratungsstellen ist im Internet verfügbar: http://www.sodk.ch.