Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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kunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Hilfe der Beratungsstelle ist für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG). Die Gerichte haben bei den zu treffenden Anordnungen den zentralen und auf Verfassungsstufe verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) zu beachten, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Massnahmen. Deren allfällige Befristung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Gerichte.199 Ausserdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO).

Die Schweiz erfüllt damit auch die Anforderungen von Artikel 53 der Konvention.

2.6.6 Art. 54 Ermittlungen und Beweise

Die Vertragsparteien haben dafür zu sorgen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind. Damit soll die Zulässigkeit solcher Beweise in zivil- und strafrechtlichen Verfahren auf solche Sachverhalte eingeschränkt werden, in denen sie sich direkt auf einen der spezifischen zu klärenden Punkte beziehen.200

Im Strafprozess ist gemäss Artikel 3 StPO die Menschenwürde aller vom Verfahren betroffenen Menschen zu achten. Präzisierend dazu hält Artikel 152 Absatz 1 StPO fest, dass die Strafbehörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens wahren müssen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StPO werden von den Strafbehörden nur für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsame Tatsachen abgeklärt. Folgerichtig wird in Artikel 139 Absatz 2 StPO festgehalten, dass über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt wird. Für Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität, die Artikel 54 insbesondere schützen will, gilt zudem Artikel 169 Absatz 4 StPO: Opfer können in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Fragen, bei denen kein Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten besteht, wie beispielsweise Fragen betreffend das allgemeine sexuelle Verhalten des Opfers. Die Regel in Artikel 169 Absatz 4 StPO ist absolut, sie geht der Aussagepflicht gemäss Artikel 168 Absatz 4 StPO vor.201

Im Zivilprozess werden die Parteien nur mit rechtserheblichen Tatsachen zum Beweis zugelassen (Art. 150 Abs. 1 ZPO), d.h. die Tatsachen müssen für die rechtliche Einordnung des Falls und den Entscheid des Gerichts relevant sein. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht.202

Die Voraussetzungen von Artikel 54 sind damit erfüllt.

199 Parlamentarische Initiative Vermot-Mangold, 00.419 «Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft», Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 18. August 2005, BBI 2005 6871, 6885 f.

200 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 278.

201 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1200.

202 Christian Leu, in: Alexander Brunner, Dominik Gasser, Ivo Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 150 N 48.