Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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2.6.7 Art. 55 Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen
Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass Ermittlungen bzw. Strafverfolgungen bezüglich der Straftaten nach den Artikeln 35 (körperliche Gewalt), 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) der Konvention nicht vollständig von einer Meldung oder Anzeige des Opfers abhängen und dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, auch wenn das Opfer seine Aussage oder Anzeige zurückzieht (Abs. 1). Es kann ein Vorbehalt angebracht werden, wonach Artikel 55 Absatz 1 im Hinblick auf Artikel 35 der Konvention bezüglich Vergehen nicht oder nur bedingt Anwendung findet (Art. 78 Abs. 2 Beistrich 3).
Die massgeblichen Straftatbestände sind – mit teilweiser Ausnahme der Artikel 123 (einfache Körperverletzung) und 126 StGB (Tätlichkeiten) – als Offizialdelikte ausgestaltet. Im Einzelnen stellt sich die Rechtslage bezüglich der Artikel 123 und 126 StGB wie folgt dar: Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten sind grundsätzlich Antragsdelikte.
Sie werden aber dann von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 und Art. 126 Ziff. 2 StGB), wenn der Täter:
- die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
- der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,
- die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,
- die hetero- oder homosexuelle Lebenspartnerin oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Bei Tätlichkeiten wird zudem vorausgesetzt, dass die Tat wiederholt begangen wurde.
Im Geltungsbereich der Konvention sind die beiden Strafnormen somit grundsätzlich Offizialdelikte. Es bleiben jedoch Randbereiche von konventionsrelevanten einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten, die nur auf Antrag verfolgt werden (z.B. einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegen Frauen im öffentlichen Raum oder im privaten Raum unter Geschwistern). Da die Schweiz die Anforderungen der Konvention bezüglich Offizialdelikte zum grössten Teil erfüllt und demzufolge nur ein kleiner Teil konventionsrelevanter leichter Körperverletzungen Antragsdelikte sind, wäre es nicht sachgerecht, das differenzierte System innerstaatlichen Rechts zu ändern. Deshalb nimmt die Schweiz die oben genannte Vorbehaltsmöglichkeit, wonach gewisse leichte Formen körperlicher Gewalt nach den Artikeln 123 und 126 StGB nicht von Amtes wegen verfolgt werden, in Anspruch. Dies obwohl Artikel 126 StGB zur Umsetzung der Konvention nicht durchwegs zwingend erforderlich ist (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 35 Konvention, Ziff. 2.5.7).
Was (leichtere) Gewalt in Paarbeziehungen betrifft, ist auch Artikel 55a StGB einschlägig. Nach dessen Absatz 1 können Staatsanwaltschaft und Gerichte das