Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Verfahren sistieren, namentlich bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 - 5) und wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbisund c), wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn das Opfer die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, oder wenn das Opfer die hetero- oder homosexuelle Lebenspartnerin bzw. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, und die Tat während der Dauer der Lebensparterschaft oder bis zu einem Jahr nach der Trennung der Lebensgemeinschaft begangen wurde. Das Verfahren kann sistiert werden, wenn das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Abs. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Behörde das Strafverfahren nicht gegen den Willen des Opfers fortsetzen.203 Ein Widerruf der Zustimmung ist während einer Frist von sechs Monaten möglich (Abs. 2). Erfolgt kein Widerruf, kommt es zur Einstellung des Verfahrens (Abs. 3). Diese prozessuale Regelung im Strafgesetzbuch nimmt auf die Interessen jener Opfer Rücksicht, die die Durchführung eines Strafverfahrens im sozialen Nahraum nicht wünschen. Sie bildet eine Ausnahme zum von der Konvention durchgehend geforderten Offizialprinzip, weshalb der anzubringende Vorbehalt auch diesbezüglich in Anspruch genommen wird.

Artikel 55a StGB soll jedoch im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der schweizerischen Zivilprozessordnung, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes revidiert werden204. Strafrechtlich soll die Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen neu geregelt werden. Mit dem Ziel, das Opfer zu entlasten, sollen die Artikel 55a StGB und 46b MStG wie folgt angepasst werden: Erstens soll der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers abhängig sein. Die Verantwortung über Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens soll vielmehr bei den Behörden liegen, die neben der Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigen und würdigen können. Dabei soll auch das Verhalten der beschuldigten Person Berücksichtigung finden, so etwa der Umstand, dass diese ein Lernprogramm gegen Gewalt besucht. Zweitens sollen Verfahren bei Verdacht auf wiederholte Gewalt nicht mehr sistiert werden können. Wurde die beschuldigte Person bereits wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität gegenüber dem aktuellen oder einem früheren Partner verurteilt, so soll eine Sistierung nicht mehr zulässig sein. Drittens soll das Opfer vor der Einstellung noch einmal angehört werden und seinen Willen zur Verfahrenseinstellung bestätigen müssen. Mit diesen Gesetzesänderungen werden die Motion Keller-Sutter205 und die aus dem Bericht zur Motion Heim206 gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt. Gleichzeitig würden damit die Anforderungen der Konvention in einem weitergehenden Ausmass erfüllt.

203 Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3 mit Hinweis auf BBl 2003 1937, hier 1941; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2.

204 Der Bundesrat hat die Vernehmlassung mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 eröffnet.

205 12.4025, «Opfer häuslicher Gewalt besser schützen».

206 09.3059, «Eindämmung der häuslichen Gewalt».