Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Nach Absatz 2 sehen die Vertragsstaaten für staatliche und nichtstaatliche Organisationen sowie Beraterinnen und Berater bei häuslicher Gewalt die Möglichkeit vor, Opfern in den Ermittlungen und Gerichtsverfahren beizustehen oder sie zu unterstützen, wenn diese darum ersuchen. Die Dienste sind nicht rechtlicher, sondern praktischer/psychologischer Art.207 Opfer im Sinne der StPO können sich ausser von einem Rechtsbeistand auch von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO).
Die Anforderungen von Artikel 55 werden, mit Inanspruchnahme der genannten Vorbehaltsmöglichkeit, vollumfänglich erfüllt.
2.6.8 Art. 56 Schutzmassnahmen
Nach Absatz 1 haben die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeuginnen und Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu schützen. Insbesondere fordert die Konvention folgende Massnahmen:
Nach Buchstabe a haben die Vertragsparteien dafür zu sorgen, dass die Opfer und ihre Familien sowie Zeuginnen und Zeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und erneuter Viktimisierung geschützt werden. In den bereits an anderer Stelle erwähnten Artikeln 149 ff. StPO (siehe Erläuterungen zu Artikel 26 und 50) werden verschiedene Schutzmassnahmen aufgeführt, die die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen treffen kann. Es muss dabei Grund zur Annahme bestehen, dass unter anderem eine Zeugin oder ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem bestimmten verwandtschaftlichen oder anderen Verhältnis steht (Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzt. Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Anonymität zusichert, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt, die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt, Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt oder die Akteneinsicht einschränkt (Artikel 149 Abs. 2 Bst. a bis e StPO). Gemäss Artikel 169 Absatz 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1 – 3 StPO nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, der mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.
Das Opfer kann von den Strafbehörden verlangen, dass eine Begegnung mit der beschuldigten Person vermieden wird. Zu diesem Zweck kann die Einvernahme des Opfers unter Ausschluss der Parteien durchgeführt, das Aussehen oder die Stimme des Opfers verändert oder dieses abgeschirmt werden (Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 Bst. b und d StPO; siehe auch Ausführungen zu Buchstabe g).
Mit Buchstabe b werden die Vertragsstaaten verpflichtet, die Opfer über eine vorübergehende oder endgültige Freilassung oder über die Flucht des Straftäters bzw. der Straftäterin zu informieren, zumindest in solchen Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten. Gemäss Artikel 214 Absatz 4 StPO wird das
207 Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 282.