Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Opfer im Sinne der StPO über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, falls es nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat.

Informationen über die Freilassung einer verurteilten Person sind teilweise im kantonalen Recht vorgesehen. Artikel 21 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern208 sieht beispielsweise vor, dass Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG auf begründetes Gesuch hin im Voraus über den Zeitpunkt und die Dauer von Hafturlauben und den Zeitpunkt einer Vollzugsunterbrechung, über die vorzeitige oder definitive Entlassung von Eingewiesenen und über eine Flucht von Eingewiesenen und deren Beendigung informiert werden. Auf Bundesebene fehlt bisher eine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren, das heisst während des Straf- und Massnahmenvollzugs. Mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 09.430 «Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers» wird das Bundesrecht entsprechend ergänzt Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Gemäss Buchstabe c sollen Opfer über den Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens, von dem sie in ihrer Eigenschaft als Opfer betroffen sind, informiert werden. Das heisst insgesamt, dass die Opfer über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und über die auf Grund ihrer Anzeige veranlassten Massnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie über die ergangene Entscheidung unterrichtet werden.

Opfer im Sinne der StPO haben das Recht auf Information (Art. 117 Abs. 1 Bst. e StPO). Bei der jeweils ersten Einvernahme durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft (Art. 305 StPO) oder spätestens bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 330 Abs. 3 StPO) wird das Opfer über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren, über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen, über die Möglichkeit, Opferhilfeleistungen zu beanspruchen und über die Frist zur Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung informiert. Das Opfer erhält ausserdem Informationen zur Sistierung einer Untersuchung (Art. 314 Abs. 4 StPO), es wird ihm die Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 Bst. b StPO) und die Einstellungsverfügung mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 Bst. b StPO) sowie die Anklageschrift und ein allfälliger Schlussbericht übermittelt (Art. 327 Abs. 1 Bst. c StPO). Aus Artikel 105 Absatz 2 StPO ergibt sich ausserdem, dass auch dem Opfer, das sich (noch) nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, die ihm zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern es in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Dabei geht es insbesondere um den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) und daraus folgend das Akteneinsichtsrecht (Art. 101 StPO). Als Privatklägerschaft erhält das Opfer Parteistellung und damit zusätzlich beispielsweise ein Teilnahmerecht bei Einvernahmen und Augenscheinen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (Art. 147 StPO). Die Privatklägerschaft wird zudem zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 331 Abs. 4 StPO) und erhält das Urteil des Gerichts eröffnet (Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 StPO).

Gemäss dem erläuternden Bericht zur Konvention sollen auch die Angehörigen des Opfers angemessen informiert werden. Diese werden in der StPO an verschiedener Stelle explizit erwähnt. Als Angehörige des Opfers im Sinne der StPO gelten seine

208 BSG 341.1