Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie erhalten gleich wie die Opfer Informationen über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren und über die Opferhilfe (Art. 305 Abs. 4 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Sie können sich als Privatklägerschaft konstituieren, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Auf diese Weise erhalten sie Parteistellung und die damit einhergehenden umfassenden Rechte.
Gemäss Buchstabe d haben die Vertragsstaaten den Opfern die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über eine Vermittlerin bzw. einen Vermittler vorzutragen und prüfen zu lassen. Gemäss der Strafprozessordnung muss sich das Opfer grundsätzlich als Privatklägerschaft konstituieren, damit es Parteirechte hat (Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 ff. StPO). Allgemein wird das rechtliche Gehör einer Partei gewahrt, indem sie namentlich das Recht hat, die Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Als Partei kann das Opfer bei der Verfahrensleitung beispielsweise Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO. In Buchstabe e werden die Vertragsparteien verpflichtet, den Opfern geeignete Hilfsdienste zur Verfügung zu stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt, kann sich gemäss der Strafprozessordnung ein Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen. Damit hat es das Recht, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Art. 127 StPO). Falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewähren (Art. 136 StPO, s. auch Ausführungen zu Artikel 57).
Gemäss Buchstabe f sollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre und des Bildes des Opfers getroffen werden können. Das heisst, die öffentliche Verbreitung aller Informationen, die zur Identifizierung des Opfers führen könnte, soll verhindert werden. Das Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 117 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfordern es schutzwürdige Interessen des Opfers, so kann das Gericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von Gerichtsverhandlungen ausschliessen (Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO, siehe auch Absatz 3). Gemäss Artikel 74 Absatz 4 StPO dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur unter genau genannten Voraussetzungen veröffentlichen.
Die Vertragsparteien haben gemäss Buchstabe g dafür zu sorgen, dass ein Kontakt zwischen Opfer und Täter in den Räumlichkeiten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden soweit möglich vermieden wird. Die StPO regelt diesen Fall in Artikel 152 Absatz 3 i.V.m. Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d StPO. Danach kann das Opfer verlangen, dass die Strafbehörden eine Begegnung mit der beschuldigten Person vermeiden. Die Behörden können, um dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen, das Opfer unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit einvernehmen, das Aussehen oder die Stimme des Opfers verändern oder es abschirmen. Mit «Begegnung» ist nicht nur die Gegenüberstellung, sondern jedes persönliche Aufeinandertreffen im Einflussbereich der Strafbehörden gemeint. Das heisst, diese haben durch geeignete organisatorische