Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Massnahmen auch zu verhindern, dass das Opfer beispielsweise beim Warten auf die Einvernahme auf die beschuldigte Person trifft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings eine Gegenüberstellung angeordnet werden (Art. 152 Abs. 4 und 153 Abs. 2 StPO; bei minderjährigen Opfern: Art. 154 Abs. 4 Bst. a StPO); dies wird von der Konvention nicht ausgeschlossen, indem der Kontakt «soweit möglich» vermieden werden muss.
Jede Vertragspartei stellt nach Buchstabe h sicher, dass den Opfern unabhängige und fähige Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung stehen, wenn die Opfer im Verfahren als Partei auftreten oder Beweismittel vorlegen. Gemäss Artikel 68 Absatz 1 StPO zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Die Unabhängigkeit der übersetzenden Person wird dadurch garantiert, dass für sie die Ausstandvorschriften gelten (Art. 56 i.V.m. 183 Abs. 3 i.V.m. 68 Abs. 5 StPO). Die vorsätzlich falsche Übersetzung ist strafbar (Art. 184 Abs. 2 Bst. f StPO i.V.m. Art. 307 StGB). Als Übersetzerinnen und Übersetzer sind Personen zu ernennen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 StPO). Falls das Opfer, das sich als Privatklägerschaft konstituiert, resp. sein gesetzlicher Vertreter aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich im Verfahren zurecht zu finden und seine Rechte zu wahren, wird ihm allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Zusätzliche Voraussetzungen sind dabei, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO).
Gemäss Buchstabe i soll den Opfern ermöglicht werden, vor Gericht auszusagen, ohne dass sie im Gerichtssaal anwesend sein müssen oder zumindest ohne dass der mutmassliche Täter bzw. die mutmassliche Täterin anwesend sind. Dies soll insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologie erreicht werden, soweit diese verfügbar sind. Diese Vorgaben werden von der StPO umgesetzt (s. auch Ausführungen zu Buchstaben a und g).
Absatz 2 verlangt besondere Schutzmassnahmen für Kinder. Zur Stellung von Kindern als Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren vergleiche die Erläuterungen zu Artikel 26. Sind die Kinder Opfer im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 StPO, so stehen ihnen namentlich die bereits erwähnten besonderen Rechte gemäss Artikel 117 Absatz 1 und 2 StPO zu. Gemäss Artikel 319 Absatz 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren, an dem ein minderjähriges Opfer beteiligt ist, ausnahmsweise einstellen. Das Interesse des Staates an der Strafverfolgung wird zurückgestellt. Mit dieser Regelung wird der grossen Belastung, der ein Kind durch ein Strafverfahren ausgesetzt sein kann, Rechnung getragen.
Die Anforderungen von Artikel 56 werden damit erfüllt.
2.6.9 Art. 57 Rechtsberatung
Die Vertragsparteien werden in Artikel 57 verpflichtet, ein Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und auf unentgeltliche Rechtsberatung nach Massgabe ihres internen Rechts vorzusehen.
Das Opfer kann als geschädigte Person, als Zeuge oder als Privatklägerschaft zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 i.V.m.