Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Art. 105 StPO bzw. Art. 107 Abs. 1 Bst. c StPO). Zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zudem die unentgeltliche Rechtspflege gewähren (Art. 136 StPO). Diese umfasst gemäss Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c StPO auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO).

Unter diesen beiden Voraussetzungen kann dem Opfer nach Artikel 117 i.V.m. Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn es zivilrechtlich gegen die Täterin oder den Täter vorgeht. Sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt, so können die Kosten für einen Anwalt allenfalls von einer Opferhilfeberatungsstelle übernommen werden (Art. 13 und 14 OHG). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich das Opfer nur als Strafkläger-, nicht aber als Zivilklägerschaft am Strafverfahren beteiligt (Art. 119 Abs. 2 StPO), da es zur beschuldigten Person eine wirtschaftliche Abhängigkeit aufweist. Die Hilfe durch die Beratungsstellen nach OHG ist gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 136 StPO subsidiär.

Artikel 57 wird somit umgesetzt.

2.6.10 Art. 58 Verjährungsfrist

Die Vertragsstaaten haben dafür besorgt zu sein, dass die Verjährungsfristen für Straftaten nach den Artikeln 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) der Konvention ausreichend lange sind und sich über einen der Schwere der Straftat entsprechenden Zeitraum erstrecken, um die Einleitung eines Verfahrens zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist. Es kann ein Vorbehalt angebracht werden, wonach diese Anforderung bezüglich der Artikel 37, 38 und 39 nicht, nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen angewendet wird (Art. 78 Abs. 2 Beistrich 4).

Nach Artikel 97 Absatz 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung für bestimmte Straftaten, so namentlich nach den Artikeln 122, 124, 187, 188, 189-191 StGB, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Ist das Opfer zum Zeitpunkt der Tat älter als 16 Jahre, dauert die ordentliche Verjährungsfrist 15 Jahre. Die Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 36, 38 und 39 (betreffend Zwangsterilisation, die als schwere Körperverletzung nach Artikel 122 StGB erfasst wird) sind damit genügend lang im geforderten Sinn.

Für die Tatbestände der Zwangsheirat (Art. 181a StGB, Art. 37 Konvention) und der Zwangsabtreibung (Art. 118 Abs. 2 StGB, Art. 39 Konvention) gilt die ordentliche Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Für die Zwangsabtreibung genügt diese Frist, da die Erfüllung des Tatbestandes bei kleinen Kindern biologisch ausgeschlossen ist. Hingegen stellt sich bei der Zwangsheirat die Frage, ob das geltende Recht den Anforderungen der Konvention genügt. In der Schweiz sind Heiraten mit Minderjährigen zivilrechtlich ungültig. Ist ein Kind bei der zwangsweisen Verheiratung im Ausland beispielsweise lediglich 10 Jahre alt und kommt es Jahre später in der Schweiz zu einer strafrechtlichen Verfolgung, ist die ordentliche Verjährungsfrist von 15 Jahren genügend lange im Sinne der Konventi-