Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 17 Seiten

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dieser Art von Kriminalität werden besonders hervorgehoben.7

Einige Kantone führen aus, dass sie bereits Massnahmen ergriffen hätten oder im Begriff seien, dies zu tun und dass ihre Gesetzgebung den Anforderungen bereits heute genüge oder gar über die Anforderungen der Konvention hinausgehen würde8.

Die Gegner lehnen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zwar mehrheitlich ebenfalls ausdrücklich ab, sprechen sich aber trotzdem gegen eine Ratifizierung der Konvention aus. Dagegen wird beispielsweise ausgeführt, es bestehe kein Grund zur Ratifizierung, da die Schweiz bereits alle Anforderungen erfülle, es resultiere kein Mehrwert für die Schweiz, die schweizerische Gesetzgebungskompetenz werde eingeschränkt und es sei mit zusätzlichen Forderungen seitens des Europarats zu rechnen. Ausserdem habe der Beitritt einen finanziellen Mehraufwand, vor allem für die Kantone, zur Folge, was nicht akzeptabel sei9. Ferner wird geltend gemacht, die Konvention sei ideologisch geprägt und zementiere mit ihrem Fokus auf Frauen die Ungleichheit der Geschlechter und diskriminiere Männer10. Immerhin wird, trotz Ablehnung der Ratifizierung, die Bedeutsamkeit des Übereinkommens vereinzelt ausdrücklich anerkannt11.

Von den einzelnen Regelungsmaterien der Konvention werden im Vernehmlassungsverfahren hauptsächlich Schutzunterkünfte, Telefonberatung, finanzielle Beteiligung des Bundes an diversen Massnahmen und die Anbringung von Vorbehalten thematisiert. Die übrigen Themen der Istanbul-Konvention werden jeweils nur von einzelnen oder wenigen Vernehmlassern diskutiert.

Verschiedene Teilnehmende am Vernehmlassungsverfahren äussern sich sodann zur Frage der finanziellen und personellen Auswirkungen eines Beitritts. Während ZH, BE und BS als Folge der Ratifizierung der Istanbul-Konvention ausdrücklich nicht mit weiteren namhaften Mehrbelastungen/Mehraufwand rechnen, weil die Schweiz die Anforderungen der Konvention bereits mehrheitlich erfüllt, sieht AI durch die Entlastung und Stärkung der Gewaltopfer einen gewissen Mehraufwand bei den kantonalen Behörden. Gemäss SO, LU und SSV ist eine allfällige Mehrbelastung der Staatsanwaltschaften12 in finanzieller und personeller Hinsicht zu beachten. SSV und SGV bemängeln zudem, dass die finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Gemeinden im erläuternden Bericht keine Erwähnung finden. Zum finanziellen (Mehr)Aufwand im Einzelnen vgl. namentlich auch nachfolgend unter den Artikeln 8, 16, 23 und 24 der Konvention.

III. Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen der Konvention und ihrer Umset-

zung

1. Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allge-

meine Verpflichtungen (Kapitel I)

1.1. Geltungsbereich des Übereinkommens (Art. 2)

Mehrere Vernehmlasser befürworten es ausdrücklich, dass die Konvention nicht nur auf

7 So, in unterschiedlicher Nennung, zum Beispiel: BE, BL, BS, GE, JU, NE, TI, VD, ZH, BDP, SP, mws.

8 Z.B. ZH, BE, LU, SZ, AR, TI, VD, VS; vgl. auch KKJPD. Diese hat die Federführung für die Stellungnahme zur Vorlage übernommen. Die Generalsekretariate der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), der Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der Konferenz für Kinder- und Erwachsenenschutz (KOKES) waren in die Erarbeitung der Stellungnahme eingebunden.

9 So, in unterschiedlicher Nennung, LU, sgv, SVP, SZ, TG.

10 So, in unterschiedlicher Nennung, CP, CROP, donna, Zukunft.

11 SZ, TG.

12 LU und SSV auch der Polizei.