Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 17 Seiten

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6.2. Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen (Art. 55)

Betreffend die Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen begrüssen verschiedene Vernehmlasser die vom Bundesrat in der Vorlage zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vorgeschlagene Revision von Artikel 55a StGB (Einstellung des Verfahrens)35.

Vereinzelt wird vorgeschlagen, den Vorbehalt zur Ausgestaltung leichter körperlicher Gewalt als Offizialdelikt (Art. 55 Abs. 1 in Verb. mit Art. 78 Abs. 2 bez. Art. 35 Konvention) nicht anzubringen oder mittelfristig zurückzuziehen36, auch hier mit Hinweis darauf, dass die zulässigen Vorbehaltsmöglichkeiten in der Konvention vorübergehend konzipiert seien (Art. 79 Abs. 1 Konvention).

7. Migration und Asyl (Kapitel VII)

7.1. Aufenthaltsstatus (Art. 59)

Ein Vorbehalt zu Artikel 59, der einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Aufenthalt für gewaltbetroffene ausländische Ehegatten oder Partnerinnen und Partner im Fall der Auflösung der Ehe oder Beziehung vorsieht, wird von einer beachtlichen Anzahl von Vernehmlassern als nicht adäquat beurteilt; es sei ein Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für alle Opfer von Gewalt gesetzlich zu verankern (Revision des Ausländergesetzes, AuG)37. Es wird argumentiert, dieser Vorbehalt würde in gewisser Weise zu einer Duldung der Tatsache führen, dass gewisse Opfer keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt machen, um ihren Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Deshalb sei auf einen solchen Vorbehalt zu verzichten bzw. sei er zurückzuziehen.

7.2. Asylanträge aufgrund des Geschlechts (Art. 60)

Zum Asylantrag aufgrund des Geschlechts wird vereinzelt geltend gemacht, dass die von der Istanbul-Konvention geforderte geschlechtersensible Behandlung aller Asylsuchenden während des Asylverfahrens nicht durchwegs sichergestellt sei und demzufolge entsprechende Verbesserungen vorzunehmen seien38.

35 So namentlich Amnesty, humanrights, icj, JuCH, IKAGO, NGQNG, PF, SKG, TDF, kritisch hingegen SSV.

36 EKF, EFS, humanrights, SVAMV

37 AR, VD, NE, GE, JU, SP, SGB, avenirsocial, TravailSuisse, Amnesty, CSP, DJS, IKAGO, KS, SF, SKHG, SVBB, SSV, skg, EFK, SBK, EFS, GT, humanrights, NGQNG, SVAMV, TDF, SKG, wobei nicht in jedem Fall klar hervorgeht, ob die Konvention ohne Vorbehalt ratifiziert oder ob der Vorbehalt später zurückgezogen werden soll. ZH äussert sich dahingehend, dass die Regelung des Aufenthaltsrechts von ausländischen Opfern ehelicher Gewalt zu überprüfen sei und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu treffen seien. UNIL bedauert den Vorbehalt und würde vorziehen, dass das AuG keine solche Differenzierung vornimmt. Sinngemäss ähnlich für Opfer von Zwangsheirat: Travailsuisse, NGQNG, TDF.

38 Amnesty, NGQNG, TDF.