Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 17 Seiten

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korrigieren. NSQNG und TDF fordern eine Neudefinition der Vergewaltigung mit entsprechender Gesetzesrevision mit der Begründung, die Abgrenzung der sexuellen Nötigung von der Vergewaltigung sei kaum nachvollziehbar.

5.3. Zwangsheirat (Art. 37)

Zwangsheirat ist der Auffassung, dass die Verschleppung zum Zweck der Zwangsheirat bekämpft werden müsse; Ferien-Zwangsverheiratungen würden häufig mit „Lock-Methoden" durchgeführt (Art. 37 Abs. 2). Diesbezüglich bestehe eine Rechtslücke. Es wird aber weder explizit eine Revision des StGB noch die Anbringung eines Vorbehalts gefordert. Auch UNIL sieht bezüglich des Verschleppens eine Lücke im StGB. Die Strafbarkeit über den Versuch überzeuge nicht, es fehle das Element der Täuschung. Allerdings sei eine Revision für die Ratifizierung nicht zwingend, es könne zuerst die Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewartet werden. Amnesty, NGQNG, TDF und zwangsheirat sprechen sich für ein adäquates Rückkehrrecht für Betroffene in die Schweiz aus.

5.4. Gerichtsbarkeit (Art. 44)

Verschiedene Teilnehmende am Vernehmlassungsverfahren äussern sich zu dem vom Bundesrat vorgesehenen Vorbehalt zum Verzicht auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (Art. 44 Abs. 3 in Verb. mit Art. 78 Abs. 2 Konvention). So wird vereinzelt angeregt, auf den Vorbehalt zum Verzicht auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit bezüglich sexueller Gewalttaten gegen Erwachsene zu verzichten32. Da es sich um schwerwiegende Vergehen gegen die körperliche und psychische Integrität handle, dürfe die Begründung der Gerichtsbarkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland begangen worden sei. Sodann wird vorgeschlagen, auf den Vorbehalt zum Verzicht auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit bezüglich Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation zu verzichten33. Es handle sich dabei um schwerwiegende Vergehen gegen die sexuellen und reproduktiven Rechte. Die Begründung der Gerichtsbarkeit dürfe deshalb auch hier nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde. Möglich wäre in beiden Fällen eine ähnliche Regelung wie bei der Zwangsheirat und der Genitalverstümmelung.

Vereinzelt wird schliesslich auch der Verzicht auf einen Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e, der für die Gerichtsbarkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, gefordert34. Angesichts der zeitgenössischen Mobilität und Migration seien die geltenden Bestimmungen auch an den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu knüpfen und das Strafrechtsgesetzbuch entsprechend zu ändern.

Hingewiesen wird zuweilen auch darauf, dass die zulässigen Vorbehaltsmöglichkeiten in der Konvention vorübergehend konzipiert seien (Art. 79 Abs. 1 Konvention).

6. Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmassnahmen (Kapi-

tel VI)

6.1. Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement (Art. 51 )

Zu diesem Thema nimmt kaum ein Vernehmlasser explizit Stellung. KS betont die Wichtigkeit des Themas Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement vor allem (auch) für Kinder. Es sei diesbezüglich noch viel zu tun. BE prüft zurzeit ein kantonales Bedrohungsmanagement-Projekt zur weiteren Verbesserung der Abläufe.

32 So namentlich Amnesty, humanrights, kritisch zum Vorbehalt SSV.

33 Amnesty, mws, humanrights, icj, JuCH, NGQNG, TDF, kritisch zum Vorbehalt SSV.

34 icj, JuCH, IKAGO, NGQNG, TDF.