Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 17 Seiten
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4.5. Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Art. 25)
Nur wenige Vernehmlasser sehen im Bereich der Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt gestützt auf die Istanbul-Konvention explizit einen Handlungsbedarf29.
4.6. Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind (Art. 26)
Von verschiedenen Vernehmlassern wird festgestellt, dass es nicht genüge, den Kindern strafprozessuale Rechte zu gewähren. Die notwendige psychologisch-soziale Unterstützung von Kindern, die Zeugen sind, sei sicherzustellen bzw. zu verbessern30. KS und BE sprechen sich allgemein ausdrücklich für einen aktiven Kinderschutz aus.
4.7. Meldung durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Art. 28)
Nur vereinzelt wird zur Meldung durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen Stellung genommen. LCH beispielsweise sieht Vollzugsprobleme bei der Meldepflicht und fordert eine Unterstützung durch den Bund, SGS ist der Meinung, die Meldung sollte von der Zustimmung des (urteilsfähigen) Opfers abhängen und zwangsheirat weist auf das Spannungsfeld der Verpflichtung staatlichen Handelns und der opferzentrierten und vertrauensbildenden Schweigepflicht von Beratungsstellen hin und fordert, die Meldepflicht bei Zwangsheiraten rückgängig zu machen.
5. Materielles Strafrecht (Kapitel V)
5.1. Nachstellung (Art. 34)
Einige Vernehmlasser wünschen die Schaffung bzw. zumindest die Prüfung eines separaten Straftatbestandes des Stalking31. ZH führt dazu aus, dass Artikel 28b ZGB in der Praxis nur selten angewendet werde, die prozessualen Anforderungen und die Verfahrenskosten hoch sowie die Schutzmassnahmen schwer durchsetzbar seien, und dass eine Missachtung kaum spürbare Konsequenzen nach sich ziehe, v.a. bezüglich des sogenannten weichen Stalking. UNIL findet die Schaffung eines separaten Tatbestandes explizit unnötig.
5.2. Sexuelle Gewalt, einschliesslich Vergewaltigung (Art. 36)
UNIBE setzt sich detailliert mit der Umsetzung von Artikel 36 ins nationale Recht auseinander und ortet dabei Lücken im Strafgesetzbuch. So wird die Auffassung vertreten, Artikel 36 werde durch die Artikel 189 und 190 StGB nicht ausreichend abgedeckt. Die, darüber hinaus einzig mögliche, Anwendung von Artikel 198 StGB (sexuelle Belästigung) habe einen Konflikt namentlich mit den Artikeln 41 (Strafbarkeit von Gehilfenschaft und Versuch), 45 (Sanktionshöhe), 48 (Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren) und 55 (Offizialisierung) der Konvention zur Folge. Unabhängig von den Vorgaben der Konvention gebe es einen Reformbedarf im Schweizer Sexualstrafrecht. Gegenwärtig fehle im Sexualstrafrecht ein einaktiger Grundtatbestand, der alleine die Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Opfers angemessen bestrafe. Es sei nicht sachgerecht, den Vollzug offenkundig nicht einverständlichen Geschlechtsverkehrs ohne Anwendung eines eigentlichen Nötigungsmittels lediglich als sexuelle Belästigung und damit als Bagatelle qualifizieren zu können. UNIL findet, die Artikel 187 Absatz 3, 188 Absatz 2, 192 Absatz 2 und 193 Absatz 2 StGB, liessen den Behörden zu viel Spielraum und seien zu
29 SGB, avenirsocial (niederschwelliger Zugang zu Krisenzentren), SGS (grosse Unterschiede zwischen Kantonen und Regionen), TDF (Ungleichbehandlung asyslsuchender Frauen, Revision OHG).
30 NE, GE, EKF, SBK, EFS, icj, JuCH, skg, SVAMV, mws, KS, EFK, EFS, SKHG.
31 ZH, NE, SP, icj, JuCH, sinngemäss auch SSV; zwangsheirat regt eine erweiterte Definition des Begriffs an.