Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 17 Seiten
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3. Prävention (Kapitel III)
3.1. Allgemeine Verpflichtungen (Art. 12) und Bewusstseinsbildung (Art. 13)
Allgemein wird festgehalten, dass Prävention und Bewusstseinsbildung wichtig und verbesserungsfähig seien und dass die notwendigen Finanzen zur Verfügung zu stellen seien21.
3.2. Bildung (Art. 14)
Die KKJPD stellt fest, dass die materiellen Verpflichtungen aus dem Bildungsartikel (Abs. 1), wonach Themen wie gewaltfreie Konfliktlösung oder geschlechterspezifische Gewalt im Schulunterricht auf allen Stufen berücksichtigt werden müssen, in der Schweiz erfüllt seien. Hingegen würden die Anforderungen nach Absatz 2 nicht im selben Masse umgesetzt, da die zuständigen „informellen Bildungsstätten“, Vereine oder Institutionen im Bereich Sport, Kultur sowie auch Freizeiteinrichtung und Medien nicht in der Verantwortung des Staates liegen würden. BE weist darauf hin, dass das Thema im Lehrplan 21 enthalten sei. Andere begrüssen die Anforderungen der Konvention und machen vereinzelt Verbesserungsbedarf geltend22.
3.3. Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Art. 15)
Es wird vereinzelt festgestellt, dass die Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen verbesserungsfähig sei23.
3.4. Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme (Art. 16)
Die Arbeit mit gewaltausübenden Personen, die gegenüber Frauen und, soweit häusliche Gewalt betroffen ist, gegenüber anderen Familienangehörigen tätlich werden, wird als wichtiges Element der Gewaltprävention erachtet. Mehrfach wird die Auffassung vertreten, dass es noch zu wenig spezialisierte Fachstellen gebe, die mit gewalttätigen Tatpersonen arbeiten, zum Teil wird auch eine finanzielle Unterstützung durch den Bund gefordert.24
3.5. Beteiligung des privaten Sektors und der Medien (Art. 17)
Von verschiedenen Vernehmlassern wird der Beteiligung des privaten Sektors und der Medien eine wichtige Bedeutung beigemessen, und vereinzelt wird Handlungsbedarf festgestellt25, wobei namentlich ein Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung verlangt wird26.
4. Schutz und Unterstützung (Kapitel IV)
4.1. Allgemeine Verpflichtungen (Art. 18)
Nur wenige Vernehmlasser äussern sich zu diesem Artikel. Während mws, icj, JuCH und SGFB den Artikel allgemein unterstützen, ortet SVAM Mängel bei Alleinerziehenden und ihren Kindern und fordert eine finanzielle Unterstützung durch den Bund, TDF schlägt Änderungen des OHG und im Asylbereich vor, weil jede Person Zugang zu Unterstützung und Schutz erhalten soll, unabhängig von ihrem Rechtsstatus und davon, wo die Tat begangen wurde.
21 Namentlich Grüne, SP, Amnesty, DAO, FH/GR, Demetra, EFS, EFK, SBK, Frauenzentrale ZH, icj, JuCH, KS, mws, NGQNG, SGFP, sgv, SGV, SVAMV, SWK, TDF, zwangsheirat.
22 Amnesty, LCH, Demetra, NGQNG, SGS, TDF.
23 Amnesty, Demetra, Frauenzentrale ZH, LCH, NGQNG, SGFP, sgv, SVAMV, TDF.
24 DAO, FH/GR, EFS, EKF, SBK, FVGS (die Mitglieder des FVGS übernehmen genau diese Aufgabe und decken das Angebot in fast alle Kantonen ab), icj, JuCH, mws, SVAMV.
25 Demetra, icj, JuCH, KS, mws.
26 NGQNG, TDF.