Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 17 Seiten

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Frauen und Mädchen, sondern auf alle Opfer häuslicher Gewalt, namentlich auch auf Männer und Jungen13 sowie auf Transgender-Personen14, angewendet werden soll.

1.2. Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung (Art. 4)

Vereinzelt wird eine nationale Strategie gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt bzw. ein nationales Gewaltschutzgesetz gefordert15, wie es in anderen Bereichen, wie beispielsweise im Gesundheitsbereich, bereits seit längerem üblich sei. Wenige fordern die Schaffung eines Gleichstellungsgesetzes, das nicht nur im Arbeitsverhältnis anwendbar ist16.

2. Ineinandergreifende politische Massnahmen und Datensammlung (Kapitel II)

2.1. Umfassende und koordinierte politische Massnahmen (Art. 7)

Einige wenige Vernehmlasser fordern unter diesem Titel, dass der Bund eine führende Rolle in der Entwicklung von Politiken und in der Koordination übernehmen und dafür entsprechende Ressourcen einsetzen solle17.

2.2. Finanzielle Mittel (Art. 8)

Einige Vernehmlasser regen eine finanzielle Beteiligung des Bundes namentlich für Prävention und Opferschutz an. Zu prüfen sei, ob sich der Bund stärker an der Umsetzung der Massnahmen beteiligen bzw. eine punktuelle finanzielle Unterstützung der Kantone leisten könne, allenfalls gestützt auf Artikel 386 StGB.18 Als mögliche Betätigungsfelder werden vor allem die Bereitstellung von Schutzunterkünften, Telefonberatung und Arbeit mit Tatpersonen genannt (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den Art. 16, 23, 24).

2.3. Koordinationsstelle (Art. 10)

Die Absicht, die Schaffung einer Koordinationsstelle auf Bundesebene zu prüfen bzw. einzuführen, wird verschiedentlich begrüsst. Das EBG, Fachbereich häusliche Gewalt, wird aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als geeignet erachtet, diese Funktion wahrzunehmen. Vereinzelt wird auch auf die dafür notwendigen Ressourcen hingewiesen.19

2.4. Datensammlung und Forschung (Art. 11)

Von einigen Vernehmlassern wird zum Thema Datensammlung und Forschung explizit festgestellt, dass es an systematischen Datensammlungen zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt fehle bzw. eine Verbesserung der statistischen Grundlagen notwendig sei20. Solche Daten seien Voraussetzung für eine kohärente Politik, und sie würden zudem die Forschung unterstützen, die ihrerseits die Politik sachgerecht alimentieren könne.

13 ZH, BE, BL, AR, VS, GE, Amnesty, FVGS, humanrights, PF, skg, SKHG, TDF, zwangsheirat, SSV, SVAM, sgs.

14 Namentlich GE, Amnesty, skg, humanrights.

15 Grüne, SP, DAO, FH/GR.

16 icj, JuCH, NGQNG, mws, TDF.

17 EKF, SBK, icj, JuCH, mws, SGV.

18 VD, Grüne, EKF, SBK, FVGS, IAW , SGV, skg, SSV.

19 In diesem Sinne EFS, EFK, humanrights, mws, KS, NGQNG, skg, SGS, SKHG, SVAMV, sgv, TDF.

20 icj, JuCH, mws, NGQNG, SGFP, TDF.