Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1 lehnt sich an Artikel 70 Buchstabe b AVO an, wonach das gebundene Vermögen für Versicherer, welche die Schadenversicherung betreiben mindestens 100'000 Franken beträgt. Das VAG sieht vor, dass das gebundene Vermögen den versicherungstechnischen Rückstellungen und einem angemessenen Zuschlag entspricht (Art. 18 VAG). Die Finma hat diesen Zuschlag in der Schadenversicherung auf mindestens 100'000 Franken festgelegt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b Verordnung vom 9. November 2005 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, SR 961.011.1). In Anlehnung an diese Bestimmungen werden die Versicherer hier verpflichtet, ein gebundenes Vermögen von mindestens 200'000 Franken zu bestellen.

Absatz 2 lehnt sich an Artikel 68 Absatz 2 AVO an, indem er der Aufsichtsbehörde erlaubt, auf Antrag des Versicherers seine Forderungen aus Rückversicherungsverträgen bei der Bestellung des gebundenen Vermögens ganz oder teilweise zuzulassen. Dabei wird sie den möglichen Ausfall des Rückversicherers berücksichtigen müssen. Voraussetzung der Zulassung ist, dass der Rückversicherer die Forderung mit seinem gebundenen Vermögen sicherstellt. Der Sollbetrag wird dadurch nicht vermindert. Er entspricht weiterhin den ganzen Rückstellungen, wie in Artikel 15 Absatz 2 KVAG vorgeschrieben. Diese müssen aber nicht vollständig, sondern nur vermindert durch Aktiven gedeckt sein, da sie teilweise durch den Rückversicherer mit seinem gebundenen Vermögen gedeckt werden.

Artikel 17 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrages

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 71 AVO, wobei die Versicherer nur ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung bilden.

Absatz 1 verpflichtet den Versicherer, den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechungsabschlusses zu berechnen.

Absatz 2 gibt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zuzulassen, dass der Versicherer den Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen des Rechnungsabschlusses berechnet.

Absatz 3 erlaubt der Aufsichtsbehörde, jederzeit eine Neuberechnung oder Schätzung des Sollbetrages zu verlangen.

Artikel 18 Bericht

Artikel 72 Absatz 1 AVO sieht vor, dass das Versicherungsunternehmen der Finma innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mitteilt.

In Anlehnung an diese Bestimmung wird der Versicherer verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den auf das Ende des Geschäftsjahres berechneten Sollbetrag und das Verzeichnis der Deckungswerte bis 31. März mitzuteilen.

Artikel 19 Deckung

Absatz 1 lehnt sich an Artikel 74 Absatz 1 AVO an, der vorschreibt, dass der Sollbetrag jederzeit durch Aktiven gedeckt sein muss. Die Bewertung richtet sich nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER.

Absatz 2 lehnt sich an Artikel 74 Absatz 2 AVO an, der den Versicherer verpflichtet, das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen, wenn er eine Unterdeckung feststellt. Zusätzlich wird er verpflichtet, die Unterdeckung der Aufsichtsbehördezu melden. Diese kann, in Anlehnung an die AVO, in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

Absatz 3 lehnt sich an Artikel 84 Absatz 2 AVO an, wonach die Werte des gebundenen Vermögens unbelastet sein müssen und die Gläubiger des Versicherers ihre Forderungen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnen dürfen. Ebenso wie in der AVO bleibt der Artikel