Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Artikel 11 Ermittlung der Reserven
Nach geltendem Recht sind die Versicherer verpflichtet, für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit, ausreichende Reserven zu bilden (Art. 60 Abs. 1 KVG). Auch das KVAG verpflichtet die Versicherer, zur Sicherstellung der Solvenz im Bereich der sozialen Krankenversicherung ausreichende Reserven zu bilden (Art. 14 Abs. 1 KVAG). Bei Krankenkassen, die sowohl die soziale Krankenversicherung, als auch die Zusatzversicherung in derselben rechtlichen Einheit führen, ist es an der FINMA zu prüfen, ob genügend „Reserven VVG“ vorhanden sind, um die Risiken im Bereich des Zusatzversicherungsgeschäfts zu decken. Auch für die Kurzfristleistungen gemäss UVG, die von einigen Krankenkassen versichert werden, sind entsprechende Reserven zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass die gesamten Reserven die Risiken aller Geschäftsbereiche abdecken. Auf die Berücksichtigung von allfälligen Diversifikationseffekten wird verzichtet.
Im geltenden Recht werden die Reserven in Artikel 78 bis 78 c KVV geregelt. Da diese Bestimmungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurden und sich bisher bewährt haben, werden sie weitgehend unverändert in die KVAV übernommen.
Die Überschrift "Bestimmung der Reserven" (bisher Art. 78 KVV) wird durch "Ermittlung der Reserven" ersetzt, um denselben Begriff wie in der Überschrift "Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung" (bisher Art. 78b KVV, neu Art. 11) zu verwenden.
Die Absätze 1 und 5 werden sprachlich geändert.
Die Absätze 2 und 4 werden unverändert übernommen.
In Absatz 3 wird ergänzt, dass der Wert der Verpflichtungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden möglichst genau zu schätzen ist.
Artikel 12 Mindesthöhe der Reserven
Die Absätze 1 und 2 werden unverändert von Artikel 78a KVV übernommen.
In Absatz 3 wird dem EDI neu die Kompetenz erteilt, festzulegen, wie die Rückversicherungsverträge im Modell zu berücksichtigen sind.
Artikel 13 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
Die Absätze 1 und 2 werden von Artikel 78b KVV übernommen. Absatz 3 entspricht inhaltlich dessen Absatz 3, wird jedoch sprachlich vereinfacht.
Artikel 14 Berichterstattung
Die Absätze 1 bis 3 werden, sprachlich leicht geändert, von Artikel 78c KVV übernommen.
3. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen
Artikel 15
Nach geltendem Recht haben die Versicherer die Rückstellungen und die Reserven für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in ihrer Bilanz gesondert auszuweisen (Art. 60 Abs. 2 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat jeden Versicherer verpflichtet, Rückstellungen für unerledigte