Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Versicherungsfälle zu bilden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für die Taggeldversicherung. Zudem haben die Versicherer die bilanzierten Rückstellungen in der laufenden Rechnung zu berichtigen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen, aufgrund der Vorjahreskosten berechneten Bedarf übereinstimmen (Art. 83 Abs. 1 und 2 KVV).

Neu werden die Versicherer ausdrücklich verpflichtet, angemessene versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese umfassen

 die Leistungsrückstellungen zur Deckung der Kosten von bereits durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Behandlungen,

 die Rückstellungen von noch nicht abgerechneten Versicherungsfällen in der freiwilligen Taggeldversicherung sowie

 Alterungsrückstellungen der freiwilligen Taggeldversicherung, falls die Prämien nach dem Eintrittsalter abgestuft werden (Art. 13 Abs. 1 und 2 KVAG).

Absatz 1 verpflichtet den Versicherer, seine versicherungstechnischen Rückstellungen, welche in der Regel den grössten Bilanzposten in den Passiven bilden, nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu bilden. Dabei kann er allfällige Ansprüche gegenüber einem Rückversicherer nicht berücksichtigen. Das heisst, dass eine (passive) Rückversicherung nicht erlaubt, Rückstellungen zu reduzieren. Die Rückstellungen sollen allen Risiken entsprechen.

Absatz 2 verpflichtet den Versicherer, nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen aufzulösen. Der Versicherer kann die Prämien der Taggeldversicherung nach Eintrittsalter abstufen (Art. 76 Absatz 3 KVG) und Altersrückstellungen bilden. Wenn die Kündigungen die Erwartungen erheblich übersteigen, können somit nicht mehr benötigte Rückstellungen entstehen.

Absatz 3 lehnt sich an Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO, SR 961.011) an. Er verpflichtet die Versicherer, im Geschäftsplan (Art. 7 Abs. 2 KVAG) die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu nennen. Zudem hat er seine Annahmen, insbesondere die Rechnungsgrundlagen und die Rückstellungsmethoden zu dokumentieren. Die Angaben zu den verwendeten Rechnungsgrundlagen werden vorwiegend zur Berechnung der kollektiven Alterungsrückstellung in der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung, wo nach dem Eintrittsalter tarifiert wird, benötigt.

Aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften nach Swiss GAAP FER 41 sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ausschliesslich zur Deckung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen vorgesehen. Es handelt sich dabei um eine Schätzung aller per Stichtag noch anfallenden zukünftigen Zahlungen und Kosten aufgrund der zum Zeitpunkt der Schätzung vorliegenden Information. Sie gelten als gut geschätzt, wenn sie den tatsächlich zu erwartenden Verpflichtungen entsprechen, indem sie im Durchschnitt über mehrere Jahre weder zu positiven noch zu negativen Ergebnissen führen.

Absatz 4 gibt dem EDI, in Anlehnung an Artikel 54 Absatz 4 AVO, die Zuständigkeit festzulegen, wie die Rückstellungen zu bilden und aufzulösen sind.

4. Abschnitt: Gebundenes Vermögen

Artikel 16 Sollbetrag

Nach geltendem Recht übernimmt die gemeinsame Einrichtung die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern (Art. 18 Abs. 2 KVG). Zum Schutz der gemeinsamen Einrichtung müssen die Versicherer neu die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherstellen (Art. 15 Abs. 1 KVAG).

Da das VAG die Versicherer verpflichtet, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach VVG durch ein gebundenes Vermögen sicherzustellen (Art. 17 VAG), können die in der AVO dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen (2. Kapitel: Art. 70 bis 95 AVO) herangezogen werden.