Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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zu den derivativen Finanzinstrumenten vorbehalten. Bis anhin waren für das ganze Vermögen gemäss Artikel 80 KVV Anlagen, bei denen der Schuldnerin oder dem Schuldner ein Pfand-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder ein vergleichbares Recht zukommt, unzulässig (Art. 80d Abs. 2 KVV). Neu gelten solche Einschränkungen nur noch für Werte, die dem gebundenen Vermögen zugeordnet sind. Diese sollen zur Deckung der Ansprüche der Versicherten jederzeit unbelastet zur Verfügung stehen, und Gläubiger sollen ihre Forderungen nicht damit verrechnen können.

Artikel 20 Bestellung

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen, mit sprachlichen Änderungen, Artikel 76 AVO.

Absatz 4 verpflichtet die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung und Versicherungen nach VVG anbieten und damit über zwei gebundene Vermögen verfügen müssen, dasjenige der sozialen Krankenversicherung als solches zu bezeichnen. Damit sollen diese Sondervermögen in ihrer Buchhaltung und bei ihrer Bank ohne weiteres unterschieden werden können. Heute sind viele Versicherer in Gruppen organisiert, in denen die soziale Krankenversicherung und die Versicherungen nach VVG von unterschiedlichen juristischen Personen angeboten werden. Dadurch sind die gebundenen Vermögen ohnehin der entsprechenden juristischen Person zugeordnet.

Artikel 21 Geeignete Anlagen

Absatz 1 führt die zur Bestellung des gebundenen Vermögens geeigneten Werte an. Andere Anlagen gelten als ungeeignet. Dabei wird auf die im geltenden Recht zugelassenen Anlagen abgestellt.

Buchstaben a bis d lehnen sich an die heute zulässigen Anlagen (Art. 80d KVV) an.

Buchstabe a wird sprachlich geändert, zudem wird festgelegt, dass Festgelder und Geldmarktanlagen nur mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten in diese Kategorie fallen. Die Post braucht nicht mehr gesondert erwähnt zu werden, da die Postfinance AG seit 2013 über eine Bankenbewilligung verfügt, so dass Postguthaben als Bankguthaben gelten.

Buchstabe b und c entsprechen den Buchstaben b und c von Artikel 80d Absatz 1 KVV.

Buchstabe d sieht - wie Buchstabe d von Artikel 80d Absatz 1 KVV - vor, dass Anlagen in Liegenschaften zulässig sind, mit Ausnahme von Hypothekarkrediten. Neu wird in Artikel 55 Absatz 2 geregelt, dass die Vergabe von Hypothekarkrediten als riskant gilt.

Buchstabe e Ziffern 1 bis 3 regeln die kollektiven Kapitalanlagen, die bisher in Artikel 80g Absätze 1 und 2 KVV erfasst waren.

Buchstabe f regelt die derivativen Finanzinstrumente, die bisher in Artikel 80h KVV erfasst waren. Die Ziffern 1 bis 3 übernehmen die Buchstaben a bis c von Absatz 1 unverändert. Mit Ziffer 3, wonach Anlagen im Vermögen des Versicherers vorhanden sein und die Schwankungen des Marktes nachvollziehen müssen, wird ausgedrückt, dass Derivatgeschäfte nur zulässig sind, wenn für jeden pfandgesicherten Verlust auf dem derivativen Finanzinstrument ein entsprechender Gewinn auf dem verpfändeten Vermögen anfällt. Hält ein Derivat diese Bedingung ein, ist es daher kaum möglich, dass ein Verlust nicht durch vorhandene Vermögenswerte gedeckt werden könnte und das Pfand verwertet werden müsste.

Mit Ziffer 4 wird zudem neu vorgeschrieben, dass sämtliche Verpflichtungen, die sich aus derivativen Finanzinstrumenten ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, gedeckt sein müssen. Dabei sind die Verpflichtungen massgebend, die im schlimmsten Fall auftreten könnten. Dies bedeutet, dass ein Versicherer, der ein derivatives Finanzinstrument hält, das ihn zum Verkauf von Wertschriften oder Devisen verpflichtet, bereits so viele Wertschriften oder Devisen in seinem Depot haben muss, wie er maximal verkaufen muss. Verpflichtet das Derivat zu einem Kauf, muss der Versicherer über entsprechende flüssige Mittel verfügen. Diese Bestimmung gilt es sowohl bei der Deckungspflicht nach Ziffer 3 als auch bei der Berechnung der Anteile zur Prüfung der Begrenzungen nach Artikel 23 zu beachten.