Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Absatz 2 erklärt Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, als ungeeignet für das gebundene Vermögen. Dies weil solche Anlagen in der Regel nicht auf einem dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und somit nicht kurzfristig zu einem angemessenen Preis veräussert werden können. Diese Institutionen wurden bisher nicht näher umschrieben. Das BAG lässt Anlagen in Institutionen zu, die Leistungen nach KVG erbringen (insbesondere in Arzt-, HMO-Praxen und Spitäler). Es hat aber auch Anlagen in Informatikfirmen, die spezielle Krankenversicherungssoftware oder Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Versicherern und Leistungserbringern oder Kantonen entwickeln, als Anlagen, in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, genehmigt.

Absatz 3: Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde jährlich oder auf Verlangen nachweisen, dass sie die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherstellen (Art. 15 Abs. 1 KVAG). Dies erlaubt der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte diesem Nachweis genügen. Ist dies nicht der Fall, muss die Aufsichtsbehörde vom Versicherer die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes verlangen (Art. 34 Abs. 2 KVAG). Anders als Artikel 20 VAG erlaubt Artikel 15 KVAG dem Bundesrat nicht, der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit, um die Zulassung der Werte zu regeln, zu überlassen. Die Aufsichtsbehörde kann über den Nachweis befinden, dass die Werte des gebundenen Vermögens die Verpflichtungen decken. Sie kann aber nicht über einzelne Werte befinden. Das heisst insbesondere, dass die Aufsichtsbehörde sich der Zuweisung von ungeeigneten Werten nicht widersetzen kann, wenn die übrigen Werte des gebundenen Vermögens höher sind als zur Deckung der Verpflichtungen erforderlich.

Artikel 22 Begrenzungen

Nach geltendem Recht darf der Versicherer sein Vermögen höchstens bis zu einem bestimmten Anteil in einzelne Kategorien anlegen. So sind unter anderem Aktien und ähnliche Papiere sowie Immobilien auf je 25 Prozent des Vermögens nach Artikel 80 KVV begrenzt. Zudem darf der Versicherer höchstens 20 Prozent seines Vermögens in Fremdwährungen anlegen. Der Versicherer darf diese Begrenzungen überschreiten, wenn er die Anlagen mit derivativen Finanzinstrumenten effektiv absichert. Diese Begrenzungen gelten grundsätzlich auch für kollektive Anlagen (Art. 80e bis 80g KVV).

Neu sollen die Begrenzungen nur für das gebundene Vermögen gelten, wobei der Sollbetrag des gebundenen Vermögens als 100 Prozent gelten soll. Durch die im KVAG vorgesehene umfassende quantiative und qualitative Erfassung der gesamten Risiken erübrigen sich die bisherigen starren Begrenzungen, die die Kapitalanlagen mit Ausnahme der operationellen flüssigen Mittel erfassen. Die heutigen Limiten, die jederzeit eingehalten werden müssen, können sich nämlich je nach Marktlage für den Versicherer nachteilig auswirken. So können diese Begrenzungen dazu führen, dass Kapitalanlagen bei einer Änderung der Marktwerte umgehend veräussert werden müssen, um die Limiten einzuhalten. Bei Begrenzungen der Kapitalanlagen, die sich nur auf das gebundene Vermögen beziehen, besteht für den Versicherer zusätzlich die Möglichkeit unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Risikomanagement der Kapitalanlagen, wie Sicherheit, Nachhaltigkeit, Risikoverteilung oder Liquidität, eine Umschichtung zwischen gebundenem Vermögen und Reserven vorzunehmen.

Die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Begrenzungen entsprechen denjenigen von Artikel 80e Absätze 2 bis 4 und 80f KVV. Sie erscheinen auch bezüglich des gebundenen Vermögens als angemessen. Da Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, als ungeeignet für das gebundene Vermögen gelten (siehe Art. 21 Abs. 2), erübrigt sich deren Begrenzung in diesem Abschnitt. Die heute geltende Begrenzung (Art. 80e Abs. 5 KVV) wird aber in Art. 55 Abs. 3 übernommen.

Absatz 4 übernimmt Artikel 80e Absatz 1 KVV, der die Versicherer verpflichtet, die Begrenzungen jederzeit einzuhalten. Dabei wird präzisiert, dass die Begrenzungen grundsätzlich jederzeit einzuhalten sind. Der Versicherer darf die Begrenzungen - wie heute (Art. 80e Abs. 6, Art. 80f KVV) - überschreiten, wenn er die Anlage wirksam und umfassend mit derivativen Finanzinstrumenten absichert.