Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 5 erlaubt neu dem EDI, Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen zu erlassen.

Artikel 23 Begrenzungen bei kollektiven Kapitalanlagen

Die Begrenzungen der kollektiven Anlagen im gebundenen Vermögen entsprechen den bisherigen nach Artikel 80g Absätze 3 und 4 KVV.

Artikel 24 Verwahrung der Werte

Dieser Artikel lehnt sich an die Artikel 86 und 87 AVO an.

Absatz 1 verpflichtet die Versicherer, die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben. Aus Sicherheitsgründen ist die Eigenverwahrung, die heute ohnehin kaum mehr üblich ist, nicht zugelassen.

Absatz 2 lehnt sich an Artikel 87 Absatz 1 AVO, wonach der Versicherer der Aufsichtsbehörde Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen melden muss.

Die Absätze 3 und 5 entsprechen weitgehend Artikel 86 Absatz 3 und 4 AVO.

Absatz 4 verpflichtet den Versicherer, im Verwahrungsvertrag vorzusehen, dass die Verwahrerin gegenüber dem Versicherer für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.

Artikel 25 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Dieser Artikel entspricht, mit sprachlichen Anpassungen, Artikel 85 AVO. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch eigene Prüfungen vor, wenn sie dies für angezeigt hält. Sie kann Dritte mit der Prüfung beauftragen, wobei es mit dem Dritten einen Dienstleistungsvertrag abschliesst. Der Aufwand des Dritten ist grundsätzlich durch den Versicherer zu bezahlen.

Artikel 26 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens

Dieser Artikel lehnt sich an Artikel 54a Absatz 2 VAG an, wonach aus dem Erlös des gebundenen Vermögens vorweg Ansprüche aus Versicherungsverträgen gedeckt werden. Zusätzlich zu den Ansprüchen aus Versicherungsverträgen werden hier auch die Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen gedeckt. Dabei werden diese Ansprüche im Konkurs als gleichwertig behandelt. Anders als im VAG fällt ein Überschuss nicht in die Konkursmasse, sondern deckt die mit der Gewährung dieser Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten.

Peter Ch. Hsu und Eric Stupp, Basler Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2013, führen aus, dass die Versicherten ein Vorrecht auf den Verwertungserlös aus dem gebundenen Vermögen haben. Das gebundene Vermögen sei ein rechtlich nicht verselbstständigtes Sondervermögen, welches im Konkursfall als Haftungssubstrat primär zur Befriedigung der Ansprüche der Versicherten verwendet werde. Als Sondervermögen bilde das gebundene Vermögen eine separate Konkursmasse, welche auch separat inventarisiert werden müsse. Die Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen würden vorrangig aus dem Verwertungserlös befriedigt. Zwischen diesen Forderungen herrsche das Prinzip der Gleichberechtigung, daher seien bei einer Unterdeckung alle Forderungen proportional zu kürzen. Der ungedeckte Teil der Forderungen sei bei der Verwertung des sonstigen Vermögens als normale Forderung der 3. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zu behandeln (Randziffern 9, 10, 17 und 20 zu Artikel 54a).