Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Die vorliegende Bestimmung soll entsprechend wirken. Indem auch die mit der Gewährung der Leistungen verbundenen Verwaltungskosten gedeckt werden, soll der Insolvenzfonds entlastet werden, der diese Kosten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d KVAG auch übernehmen muss.
5. Abschnitt: Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Artikel 27 Prämienfestlegung
Absatz 1
Die Kosten des Versicherers umfassen die Leistungsvergütungen, die Risikoabgaben, die Ausgleichsbeiträge, die nötigen Mittel für die Bildung der Rückstellungen und Reserven und die Verwaltungskosten. Ein Anteil an den Kapitalerträgen darf vom Versicherer abgezogen werden.
Absatz 2
Der Versicherer kann die Erträge aus dem Kapital bis zur Höhe des Prozentsatzes abziehen, den er in den letzten Jahren durchschnittlich erwirtschaftet hat. Grundsätzlich müssen die zehn letzten Jahre berücksichtigt werden. Der Versicherer, der die soziale Krankenversicherung seit weniger als zehn Jahre durchführt, berücksichtigt die maximale Anzahl Jahre, das heisst seitdem er tätig ist. Die Aufsichtsbehörde muss somit in der Lage sein, die Entwicklung der Kapitalerträge des Versicherers zu beurteilen. Sie trägt auch ausserordentlichen Ereignissen wie beispielsweise einer Finanzkrise Rechnung. Maximal kann der Versicherer als Kapitalertrag bis zum Doppelten des Prozentsatzes, den alle Versicherer zusammen in den zehn letzten Jahren durchschnittlich erwirtschaftet haben, von den Kosten abziehen.
Die Kapitalerträge gelten für den gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers. Der Versicherer muss die Anteile aber auf die einzelnen Kantone verteilen. Dabei geht er von den geschätzten Prämieneinnahmen im jeweiligen Kanton aus.
Absatz 3
Nach Artikel 61 Absatz 4 KVG werden die Prämien für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island oder in Norwegen wohnen, nach dem Wohnsitzstaat berechnet. Vielfach haben die Versicherer in den einzelnen Ländern aber keinen ausreichenden Versichertenbestand, um Prämien zu berechnen. Deshalb gelten alle Versicherten eines Versicherers in den EU-Ländern, Island und Norwegen als ein einziger Bestand. So hat der Versicherer einen ausreichenden Bestand, um eine Prämie zu berechnen. Er berechnet die Durchschnittsprämie und legt dann die Prämien der einzelnen Staaten nach deren Kosten fest.
Absatz 4
Dieser Absatz führt aus, was unter «übermässigen Reserven» zu verstehen ist. Nicht genehmigt im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG werden Prämien, wenn sie zu Reserven führen, die mehr als 200 Prozent der Mindesthöhe nach Artikel 12 Absatz 1 betragen.
Artikel 28 Abbau von übermässigen Reserven
Absatz 1
Verfügt ein Versicherer über übermässige Reserven oder wird mit dem bei der Aufsichtsbehörde eingereichten Prämientarif über übermässige Reserven verfügen, muss er diese abbauen. Er stellt einen Plan für den Abbau der Reserven auf, den er der Aufsichtsbehörde vorlegt. Der Abbauplan ist ein Teil der Prämiengenehmigung und wird deshalb genehmigt.
Absatz 2
Der Reservenabbau muss über mehrere Jahre erfolgen. Bei einem einmaligen Abbau würde der Ausgleichsbetrag hoch ausfallen, der von den Prämien abgezogen wird. Die Prämien würden nicht mehr der Kostenrealität entsprechen. Bei nur unwesentlich übermässigen Reserven kann der Abbau, der