Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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entsprechend gering ausfällt, in einem Jahr erfolgen. Der Versicherer erstellt den Abbauplan auf der Grundlage seiner vorhandenen Reserven.

Absatz 3

Der Abbau der Reserven wird den Versicherten in Form eines Ausgleichsbetrags ausgerichtet. Der Versicherer reicht den Abbauplan und die Unterlagen, die als Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsbetrag dienen, zusammen mit dem Prämientarif bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein.

Die Reserven sollen die Solvenz des Versicherers sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 KVAG). Sie gelten somit für dessen gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich. Damit der Abbau den Versicherten in den einzelnen Kantonen zukommt, muss der Versicherer nach den gesetzlichen Vorgaben einen Verteilschlüssel bestimmen. Damit ist für Gleichbehandlung gesorgt, und der Versicherer darf beim Reservenabbau nicht einzelne Versichertenkategorien wie beispielsweise diejenigen mit höheren Franchisen oder besonderen Versicherungsformen begünstigen.

Absatz 4

Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämie ab. Damit für Transparenz gesorgt ist und die Versicherten den Ausgleich klar von der Prämie unterscheiden können, führt der Versicherer den Ausgleichsbetrag auf der Prämienrechnung gesondert auf.

Artikel 29 Genehmigung der Prämientarife

Absatz 1

Die Bestimmung übernimmt das geltende Recht (Art. 92 Abs. 1 KVV). Die Prämientarife müssen weiterhin fünf Monate vor ihrer Anwendung eingereicht werden. Die Frist ist erfahrungsgemäss erforderlich, damit die Aufsichtsbehörde ihre Überprüfungsaufgabe wahrnehmen kann, bevor die Prämienmitteilung an die Versicherten – mindestens zwei Monate vor Anwendbarkeit der neuen Prämien – erfolgen muss (Art. 7 Abs. 2 KVG).

Absatz 2

Das geltende Recht (Art. 92 Abs. 2 KVV) legt fest, welche Unterlagen die Versicherer den Prämientarifen beilegen müssen. Die Aufsichtsbehörde muss jedoch weitere Unterlagen verlangen können, wenn sie dies als nötig erachtet. Mit Artikel 29 Absatz 2 KVAV erhält die Aufsichtsbehörde deshalb die Kompetenz in einer Weisung festzulegen, welche Unterlagen und Informationen den Prämientarifen beizulegen sind.

Absatz 3

Die Bestimmung entspricht Artikel 92 Absatz 3 KVV.

Absatz 4

Die Kantone erhalten die nötigen Angaben, um zur Kostenschätzung in ihrem Gebiet Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde setzt eine Frist für diese Stellungnahme, die ihren Zeitbedarf für die Überprüfung berücksichtigt und der zweimonatigen Frist zwischen der Prämienmitteilung an die Versicherten und deren Anwendbarkeit (Art. 7 Abs. 2 KVG) Rechnung trägt.

Absatz 5

Die Bestimmung hält die heutige Praxis fest, wonach die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich für ein Jahr genehmigt werden. Es kann aber sein, dass die Aufsichtsbehörde bei der Überprüfung der Prämien eines Versicherers Zweifel hat und die eingereichten Unterlagen nicht als ausreichenden Nachweis erachtet. Die Nichtgenehmigung kann unter Umständen aber eine zu radikale Massnahme darstellen, da die definitiven Zahlen, die der Versicherer der Aufsichtsbehörde zu Beginn des Folgejahrs vorlegen wird, die Zweifel möglicherweise ausräumen können. Aus diesem Grund kann die Aufsichtsbehörde die Prämien für eine unterjährige Dauer genehmigen. Ist die Auf-