Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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sichtsbehörde dann im Besitz der Unterlagen und Informationen, anhand denen sich die Zweifel überprüfen lassen, kann sie entweder die unterjährige Prämiengenehmigung bestätigen oder eine Sanierungsmassnahme – wie eine Prämienerhöhung – anordnen.

Für die Versicherten ist die Gültigkeitsdauer der Prämien ein massgebliches Kriterium bei der Wahl des Versicherers. Aus diesem Grund müssen die Versicherer die Versicherten künftig – zusammen mit der Prämienmitteilung – informieren, wenn die Prämien nicht für ein ganzes Jahr genehmigt wurden.

Artikel 30 Veröffentlichung der Prämien

Im Hinblick auf eine umfassende Information der Versicherten – damit diese den Versicherer und das Versicherungsmodell in Kenntnis der Sache wählen können – müssen die Versicherer alle Versicherungsmodelle, Franchisen und Prämien im Angebot veröffentlichen. Sie kommen dieser Pflicht grundsätzlich durch das Aufschalten dieser Angaben auf ihrer Webseite nach. Haben sie diese Möglichkeit nicht, müssen die Versicherer die Informationen in anderer für die Versicherten zugänglicher Form veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht als solche ist nicht neu und besteht im geltenden Recht bereits in Bezug auf den Geschäftsbericht (Art. 85a Abs. 1 KVV) und die Datenbearbeitungsreglemente (Art. 84b KVG).

6. Abschnitt: Prämien der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung

Artikel 31

Die Bestimmungen zu den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind sinngemäss auf die Prämien der Einzeltaggeldversicherung anwendbar. Davon ausgenommen ist Artikel 29 Absatz 4, da die Versicherer die Höhe der von ihnen gewährten Taggelder weitgehend frei bestimmen dürfen. Anders als bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bei der die Kantone die Tarifverträge genehmigen (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder die Tarife unter Umständen sogar festsetzen (Art. 47 Abs. 1 KVG), besteht in diesem Bereich keine Möglichkeit der direkten Einflussnahme durch die Kantone. Insofern können die Kantone zu den Kosten der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung in ihrem Gebiet auch nicht Stellung nehmen.

7. Abschnitt: Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen

Artikel 32 Kumulierte Kosten

Die kumulierten Kosten eines Versicherers bestehen aus allen Kosten, die ihm in einem Jahr anfallen.

Artikel 33 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers

Vor der Genehmigung einer Prämienrückerstattung in Kantonen mit zu hohen Prämieneinnahmen stellt die Aufsichtsbehörde sicher, dass der Versicherer nach dem Ausgleich noch über die nötigen Mittel verfügt, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Vergütung der Leistungen). Die Reserven müssen nach dem Ausgleich über 150 Prozent der Mindesthöhe nach Artikel 12 Absatz 1 betragen, was der Versicherer nach Artikel 13 Absatz 3 nachzuweisen hat.

Artikel 34 Verfahren

Den Antrag für die Genehmigung des Ausgleichs muss der Versicherer gemäss Artikel 17 Absatz 1 KVAG bis am 30. Juni des Folgejahrs – nach dem Jahr, für das die Prämienrückerstattung erfolgt –