Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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stellen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückerstattung im Rahmen des ordentlichen Prämiengenehmigungsverfahrens, das heisst Ende September bis Anfang Oktober. Die Rückvergütung muss spätestens bis am 31. Dezember des Jahres erfolgen, in dem der Antrag gestellt wird (Art. 18 KVAG).
Absatz 1
Wie bei den Prämientarifen (Art. 29 Abs. 2) legt die Aufsichtsbehörde in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen mit dem Genehmigungsantrag eingereicht werden müssen.
Absatz 2
Die Rückvergütung eines Teils der Prämie ist für die Kantone von Belang, die ja Prämienverbilligungen gewähren. Die Aufsichtsbehörde wird sie deshalb über Rückerstattungsentscheide auf ihrem Gebiet informieren.
Artikel 35 Rückerstattungsbetrag
Um die Rückerstattung für die Versicherten in den einzelnen Kantonen festzulegen, muss der Versicherer einen Verteilschlüssel nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmen. Damit ist für Gleichbehandlung gesorgt, und der Versicherer darf bei der Rückerstattung zu hoher Prämieneinnahmen nicht einzelne Versichertenkategorien wie beispielsweise diejenigen mit höheren Franchisen oder besonderen Versicherungsformen begünstigen.
Artikel 36 Durchführung des Ausgleichs
Nach Artikel 18 KVAG erhält die Rückvergütung, wer am 31. Dezember des Jahres, für das die Rückerstattung erfolgt, beim Versicherer versichert war. Dabei sind folgende Fälle besonders erwähnenswert:
1. Ende der Versicherungspflicht vor dem 31. Dezember
1.1. Tod der versicherten Person
Artikel 18 KVAG setzt voraus, dass die Person am 31. Dezember noch der Versicherungspflicht untersteht. Insofern stellt die Bestimmung eine Abweichung von Artikel 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) dar. Der Rückerstattungsanspruch von vor dem 31. Dezember verstorbenen Versicherten geht nicht an deren Erben über. Hingegen besteht der Anspruch, wenn der Versicherte zwischen dem 31. Dezember und dem Zeitpunkt der Rückerstattung stirbt.
1.2. Wegzug aus der Schweiz vor dem 31. Dezember
Wer vor dem Jahresende ins Ausland zieht und damit am 31. Dezember nicht mehr in der Schweiz versicherungspflichtig ist, hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung.
2. Unter einjährige Versicherungsdauer beim ausgleichenden Versicherer
Die Dauer der Versicherung beim Versicherer, der einen Prämienausgleich vornimmt, hat keinen Einfluss auf die Rückerstattungsberechtigung. Massgeblich ist allein der Umstand, am 31. Dezember des Jahres, für das der Ausgleich stattfindet, beim ausgleichenden Versicherer versichert zu sein. Im Lauf des betreffenden Jahres beigetretene Versicherte (Geburt, Zuzug aus dem Ausland, unterjähriger Versichererwechsel) sind somit rückerstattungsberechtigt. Keinen Anspruch auf die Rückerstattung hat hingegen, wer zuvor bei diesem Versicherer versichert war, im Verlauf des Jahres aber zu einem anderen gewechselt hat.
3. Asylsuchende
Asylsuchende haben in dem Kanton Wohnsitz, dem sie das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuteilt (Art. 27 Abs. 3 Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Sind sie bei einem Versicherer versichert, der in diesem Kanton einen Prämienausgleich vornimmt, sind sie rückerstattungsberechtigt.