Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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4. Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (Sans-Papiers)
Auch Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Sind sie bei einem Versicherer in einem Kanton versichert, in dem dieser zu hohe Prämieneinnahmen ausgleicht, sind sie rückerstattungsberechtigt.
5. Unbekannt verzogene Versicherte (Personen ohne Kontaktmöglichkeit)
Versicherer können unbekannt Verzogene nicht einfach aus ihrem Bestand ausschliessen. Die Beendigung der Versicherungspflicht ist Sache der Kantone. Diese Personen sind somit rückerstattungsberechtigt. Da sie ihre Prämien nicht mehr bezahlen, darf der Versicherer die Rückvergütung mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen (Art. 36 Abs. 2).
6. Personen mit längerer Dienstzeit gemäss Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG;
SR 833.1)
Nach Artikel 3 Absatz 4 KVG wird die Versicherungspflicht für Personen, die mehr als 60 Tage dem MVG unterstellt sind, sistiert – jedoch nicht beendet. Somit gehören diese weiterhin dem Bestand des Versicherers an, sind aber von der Prämienzahlung befreit (Art. 10a Abs. 2 KVV). Da die Unterstellung unter das MVG die Versicherungspflicht nicht beendet, sind auch am 31. Dezember dienstleistende und dadurch prämienbefreite Versicherte rückerstattungsberechtigt.
7. Kantonale Prämien ohne Wohnsitz im Prämienkanton
Wer kantonale Prämien ohne Wohnsitz im betreffenden Kanton zahlt (z.B. Personen nach Art. 91 Abs. 2 KVV, die weder die Prämie eines EU-Mitglieds, Islands oder Norwegens noch eine besondere Prämie des Versicherers, sondern die kantonale Prämie am letzten Schweizer Wohnort oder am Sitz des Versicherers bezahlen), ist rückerstattungsberechtigt.
8. Personen, die ihre Prämien nicht vollumfänglich selber bezahlen
Nach Artikel 18 KVAG wird der Betrag den versicherten Personen ausgerichtet, selbst wenn sie die Prämien nicht vollumfänglich selber bezahlen. Der Kanton, der die Prämie ganz oder teilweise geleistet hat, darf die Rückvergütung bei der Berechnung der Prämienverbilligung aber berücksichtigen. Dazu ist anzumerken, dass Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in vollem Umfang Anspruch auf die vom EDI berechnete Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben.
Absatz 1
Bei der Form der Mitteilung an die Versicherten muss sichergestellt sein, dass diese alle Betroffenen erreicht. Grundsätzlich ist eine individuelle Benachrichtigung erforderlich. Die Veröffentlichung in der Zeitschrift des Versicherers reicht nicht aus, da diese ja nicht mehr erhält, wer inzwischen den Versicherer gewechselt hat.
Absatz 2
Der Versicherer kann den Ausgleich entweder von der Prämie abziehen oder den Versicherten separat auszahlen. Zieht der Versicherer den Ausgleich von einer Prämie ab, muss er dies für die Versicherten klar ersichtlich getrennt auf der Rechnung ausweisen. Ehemaligen Versicherten, die den Versicherer inzwischen gewechselt haben, muss er den Ausgleich auszahlen.
Absatz 3
Anders als bei den Versicherungsleistungen (Art. 105c KVV) darf der Versicherer den Ausgleich für zu hohe Prämieneinnahmen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen. Die Bestimmung ist vor allem in Bezug auf Versicherte wichtig, die den Versicherer gewechselt haben. Denn bei ihnen kann der Versicherer die Rückvergütung nicht von einer aktuellen Prämienrechnung abziehen.