Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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8. Abschnitt: Verwaltungskosten
Artikel 37 Zuordnung der Verwaltungskosten
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 84 KVV). Da die Verwaltungskosten über die Versichertenprämien finanziert werden und das KVAG auf verbesserte Transparenz in der sozialen Krankenversicherung abzielt, wird die Verteilung der Verwaltungskosten auf die einzelnen Bereiche der Versicherung nach dem tatsächlichen Aufwand beibehalten.
Artikel 38 Beurteilung der Verwaltungskosten
Absatz 1
Die durchschnittlichen Verwaltungskosten der Versicherer, die in einem Wettbewerbsmarkt agieren, liefern ein zuverlässiges Mass für eine wirtschaftliche Geschäftsführung. Um zu überprüfen, ob sich die Verwaltungskosten eines Versicherers im Normbereich liegen, kann die Aufsichtsbehörde Vergleiche in der Branche vornehmen. Die Besonderheiten der einzelnen Versicherer werden berücksichtigt. Bei kleinen Versicherern kann es vorkommen, dass die Verwaltungskosten wegen eines ausserordentlichen Aufwands (z.B. Erneuerung der Informatik) stark überdurchschnittlich ausfallen. Ausgehend von einer einmaligen Ausgabe wird die Aufsichtsbehörde nicht auf mangelhafte Geschäftsführung schliessen. Sie wird die Entwicklung in den Folgejahren beobachten und prüfen, ob die Verwaltungskosten wieder dem normalen Verlauf vor dem ausserordentlichen Aufwand entsprechen.
Absatz 2
Nach Artikel 59 müssen beim Rechnungsabschluss die Bestimmungen von Swiss GAAP FER unter Einbezug der Bestimmungen der Aufsichtsbehörde eingehalten werden. Der Kontenplan der Versicherer muss verschiedene Verwaltungsaufwandspositionen enthalten. Mit dieser Bestimmung erhält die Aufsichtsbehörde die Kompetenz, den Versicherern neue Kriterien für die Darstellung der Verwaltungskosten vorzugeben.
Artikel 39 Vermittlertätigkeit und Werbekosten
Absatz 1
Eine Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG üben Personen aus, die ohne beim Versicherer angestellt zu sein für diesen im Auftragsverhältnis Versicherte akquirieren, Angestellte des Versicherers, deren Tätigkeit im Akquirieren neuer Versicherter besteht, und andere Personen, die dem Versicherer gegen Entgelt Kompetenzen oder Dienste zur Verfügung stellen mit dem Ziel, den Beitritt von Versicherten zu erleichtern oder zu ermöglichen. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem Betreiber von Werkzeugen, mit denen die Versicherten die Prämien der sozialen Krankenversicherung vergleichen und einem Versicherer beitreten können.
Kleinere Versicherer ohne eigene Verkaufsabteilung werden nicht benachteiligt, da die Definition der Vermittlertätigkeit auch das für die Akquisition von Versicherten eingesetzte Personal des Versicherers umfasst.
Absatz 2
Alle Werbekosten unabhängig vom eingesetzten Medium – das können beispielsweise TV-Werbespots oder Plakate sein – müssen berücksichtigt werden.