Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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4. Kapitel: Unternehmensführung und Revision
1.Abschnitt: Risikomanagement und internes Kontrollsystem
Artikel 40 Interne Richtlinien
Um die Anforderungen bezüglich Unbescholtenheit und Kompetenz (Fitness und Properness) zu erfüllen, müssen die Mitglieder des Verwaltungsorgans und des Leitungsorgans über einen guten Ruf verfügen; sie müssen zuverlässig, integer und gewissenhaft sein. Sie müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach deren Ausmass, Art und Funktion erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die nötigen Fachkenntnisse und Erfahrung im Versicherungsbereich aufweisen.
Die Versicherer müssen die Mindestanforderungen für Mitglieder des Verwaltungsorgans und des Leitungsorgans und für die oberen Kader in internen Richtlinien festhalten. Für deren Erarbeitung sind sie allein verantwortlich. Sie müssen die Richtlinien nicht genehmigen lassen, der Aufsichtsbehörde aber ein Exemplar davon zustellen.
Artikel 41 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
Diese Bestimmung hält die Kompetenzanforderungen (Fitness) für Mitglieder des Verwaltungsorgans fest.
Absatz 1
Das Verwaltungsorgan muss in Bezug auf die Fähigkeiten seiner Mitglieder ausgewogen zusammengesetzt sein. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob das Verwaltungsorgan über das nötige Versicherungswissen verfügt. Da das Verwaltungsorgan für die Oberleitung und Organisation des Versicherers zuständig ist, muss es die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötige Zeit investieren können. Neben Fachkenntnissen im Versicherungsbereich muss es auch über strategische Fähigkeiten verfügen.
Absatz 2
Um über das angemessene Fachwissen zu verfügen, setzt sich das Verwaltungsorgan als Ganzes aus Mitgliedern zusammen, die eine angemessene Berufserfahrung im Finanz-, Versicherungs- oder Gesundheitsbereich haben.
Absatz 3
Die benötigten Auszüge müssen der Aufsichtsbehörde im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Die Auszüge müssen aktuell sein, das bedeutet sie dürfen nicht länger als drei Monate vor der Einreichung ausgestellt worden sein.
Artikel 42 Zusammensetzung des Leitungsorgans
Diese Bestimmung hält die Kompetenzanforderungen (Fitness) für Mitglieder des Leitungsorgans fest.
Absatz 1
Wie das Verwaltungsorgan muss das Leitungsorgan über die nötigen Qualifikationen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügen. Die Aufsichtsbehörde prüft somit, ob es über die erforderlichen Kapazitäten verfügt.
Absatz 2
Ohne eine Ausbildung konkret zu nennen verlangt die Bestimmung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche erforderlichen Kenntnisse sowie über