Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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geeignete Erfahrung verfügen müssen. Beurteilt werden diese vor allem nach den Resultaten im Rahmen ihrer früheren Tätigkeiten.
Absatz 3
Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 41 Absatz 3.
Artikel 43 Doppelfunktionen
Absatz 1
Nach Artikel 20 Absatz 3 KVAG darf der oder die Vorsitzende des Verwaltungsorgans nicht zugleich dem Leitungsorgan vorsitzen. Um eine Kollusion zu verhindern, damit die beiden Organe ihre Aufgaben unabhängig erfüllen - unter anderem das Verwaltungsorgan seine Aufsichtsfunktion über das Leitungsorgan - wahrnehmen können, wird mit dieser Bestimmung eine vollständige personelle Trennung eingeführt. So darf niemand zugleich Mitglied des Verwaltungsorgans und des Leitungsorgans sein.
Absatz 2
Ausnahmen sind möglich, insbesondere bei einer vorübergehenden Vakanz. Sie müssen von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, die für angemessene Kontrollmechanismen sorgen wird. Ausnahmen müssen provisorische Lösungen darstellen.
Artikel 44 Nachweis des guten Rufes
Diese Bestimmung hält die Unbescholtenheitsanforderungen (Properness) fest, die für das Verwaltungs- und das Leitungsorgan gelten.
Die leitenden Organe der Versicherer müssen zuverlässig, integer und gewissenhaft sein. Als Voraussetzung für die Übernahme einer solchen Funktion müssen sie der Aufsichtsbehörde deshalb mitteilen, wenn einer oder mehrere der aufgeführten Sachverhalte auf sie zutreffen. Denn wenn jemand im Rahmen der Tätigkeit bereits in ein Straf- oder Zivilverfahren verwickelt war, bereits eine Leitungsfunktion in einem Unternehmen innehatte, das in dieser Zeit oder im Jahr danach in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder schon einmal von einer Führungsfunktion abberufen oder von einem Berufsverband sanktioniert wurde, kann dies den guten Ruf dieser Person infrage stellen.
In Bezug auf Buchstabe d kann es sich um Sanktionen von Berufsverbänden wie der Aktuare, Anwälte oder Analytiker handeln.
Artikel 45 Veröffentlichung der Interessenbindungen
Absatz 1
Im Hinblick auf die mit dem KVAG angestrebte höhere Transparenz in der sozialen Krankenversicherung müssen die Bewerberinnen und Bewerber für die Sitze im Verwaltungsorgan und im Leitungsorgan der Versicherer ihre Interessenbindungen melden. Eine Funktion in einem ebenfalls im Gesundheitsbereich tätigen Unternehmen (z.B. Pharmaunternehmen) könnte sich als unvereinbar mit der Tätigkeit in einem leitenden Organ eines Versicherers erweisen. Dies kann, da die Kantone ebenfalls Krankenversicherungsaufgaben wahrnehmen, auch bei einem öffentlichen Amt der Fall sein, beispielsweise in folgenden Bereichen: Aufsicht über Personen, die selbständig einen universitären Medizinalberuf ausüben (Art. 41 Medizinalberufegesetz; MedBG, SR 811.11), Spitalplanung (Art. 39 Abs. 2 KVG), Genehmigung der Tarifverträge (Art. 46 Abs. 4 KVG), Festsetzung des Tarifs (Art. 47 Abs. 1 KVG), Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung im Rahmen von Artikel 55a KVG, Definition der Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben (Art. 65 KVG), und Kontrolle der Versicherungspflicht (Art. 6 KVG). Diese Kompetenz kann den Gemeinden übertragen werden.