Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Absatz 2
Um Transparenz sicherzustellen, müssen die Interessenbindungen nach Absatz 1 im Geschäftsbericht veröffentlicht werden.
Artikel 46 Verhinderung von Interessenkonflikten
Absatz 1
Wer Interessen hat, die denen des Versicherers permanent entgegenstehen, kann nicht in dessen leitenden Organen Einsitz nehmen. Es kann aber vorkommen, dass die persönlichen Interessen eines Mitglieds im leitenden Organ im Einzelfall mit denen des Versicherers in Konflikt geraten. In einem solchen Fall muss das betreffende Mitglied umgehend den Präsidenten des Verwaltungsorgans informieren. Es tritt in den Ausstand und nimmt nicht an den Beratungen oder der Abstimmung in der betreffenden Sache teil.
Absatz 2
Der Versicherer muss interne Richtlinien zur Regelung von Interessenkonflikten erlassen und der Aufsichtsbehörde ein Exemplar zustellen.
Artikel 47 Entschädigungssystem
Das Entschädigungssystem muss klar und nachvollziehbar sein. Die Betroffenen müssen über seine Bestandteile informiert werden. Der Versicherer muss die wesentlichen (festen und variablen) Bestandteile des Entschädigungssystems und die Beurteilungskriterien für die Entschädigung (z.B. je nach strategischer oder operativer Verantwortung) im Geschäftsbericht darlegen.
Artikel 48 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
Die unterschiedlichen Verhältnisse der Versicherer wirken sich erheblich auf ihre Geschäftsrisiken aus. Um angemessen auf ihre Risikolage reagieren zu können, müssen die Versicherer ihre internen Strukturen, die Prozesse und Verantwortungen, die Methoden der Risikoerkennung und des Risikomanagements sowie die Kontrolltätigkeiten definieren. Sie richten eine interne Revisionsstelle ein, die ihre Kontrolle nach dem COSO-Standard vornimmt. Es muss ein Aktionsplan zur Aufrechterhaltung des Betriebs für Krisensituationen (wie Naturkatastrophe, Pandemie, massiver Personal- oder Systemausfall) erstellt werden (Business Continuity Management).
Artikel 49 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
Die Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems hält sämtliche Methoden und Instrumente zur Messung, Überwachung und Bewältigung der Risiken fest. Um die Risikolage des Versicherers prüfen zu können, muss die Aufsichtsbehörde über die entsprechenden und auf dem neusten Stand gehaltenen Unterlagen verfügen.
Artikel 50 Liquiditätsanforderungen
Schwerwiegende Liquiditätsprobleme können zum Konkurs des Versicherers führen (Art. 41 KVAG). Die Planung in diesem Bereich ist insbesondere bei Anlagen des Versicherers in derivative Finanzinstrumente von Bedeutung.