Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 1
Diese Bestimmung umschreibt die quantitativen Liquiditätsanforderungen: Der Versicherer muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass er seine Zahlungsverpflichtungen auch bei ungünstiger Wirtschaftslage erfüllen kann. Die quantitativen Anforderungen sind nicht bei jedem Versicherer gleich. Sie sind von den konkreten Liquiditätsrisiken und der Anlagepolitik des Versicherers abhängig.
Absatz 2
Diese Bestimmung umschreibt die qualitativen Liquiditätsanforderungen: Der Versicherer muss in der Lage sein, seine Liquiditätsrisiken zu ermitteln und zu kontrollieren. Er muss verschiedene adverse Szenarien erstellen und Stresstests durchführen. Ausserdem muss er über ein Notfallkonzept verfügen, das den verschiedenen Szenarien und Stresstests Rechnung trägt.
Artikel 51 Interne Revisionsstelle
Absatz 1
Damit die interne Revisionsstelle unabhängig amten kann, darf das Leitungsorgan ihr gegenüber nicht weisungsberechtigt sein. Die interne Revisionsstelle führt die Aufgaben aus, die ihr das Verwaltungsorgan zuweist.
Absatz 2
Die interne Revision ist ein Kontrollinstrument, das dem Versicherer bei der Zielerreichung hilft, indem es die Wirksamkeit des Risikomanagements, der Kontrollen sowie der Führungs- und Aufsichtsprozesse systematisch und methodisch analysiert und beurteilt. Die interne Revisionsstelle prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie muss auf alle betriebsinternen Informationen unbeschränkt zugreifen können. Damit die Aufsichtsbehörde in den Besitz aller zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Unterlagen gelangt, stellt die interne Revisionsstelle auch ihr ein Exemplar des Berichts zu, den sie zuhanden der externen Revisionsstelle verfasst.
Absatz 3
Nach Artikel 6 Absatz 1 KVAG dürfen interne Revisionsaufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Diese müssen aber die Unabhängigkeitsanforderungen, wie sie die für die interne Revisionsstelle gelten, genauso erfüllen: Ihre Mitglieder dürfen nicht dem Leitungsorgan des Versicherers angehören, das ihnen gegenüber nicht weisungsberechtigt sein darf. So kann die interne Revision beispielsweise einer zugelassenen Prüfgesellschaft im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, welcher der Versicherer angehört, übertragen werden, sofern keines ihrer Mitglieder dem Leitungsorgan des Versicherers angehört. Der externen Revisionsstelle kann die interne Revision hingegen nicht übertragen werden, da diese ja mit der Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems beauftragt ist (Art. 62 Abs. 2).
2. Abschnitt: Risikomanagement für das Vermögen
Artikel 52 Anlagegrundsätze
Nach geltendem Recht erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Kapitalanlagen (Art. 60 Abs. 6 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Kapitalanlagen geregelt, die er letztmals auf den 1. Januar 2011 geändert hat (Art. 80 bis 80i KVV).
Neu verpflichtet das KVAG die Versicherer, so organisiert zu sein, dass sie alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen können. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Ziel, zum Inhalt und zur Dokumentation des Risikomanagements sowie zur Überwachung der Risiken (Art. 22 KVAG). Gestützt auf diese Bestimmung regelt der Bundesrat die Kapitalanlagen näher, um die Risiken bei der Vermögensanlage zu begrenzen. Dazu zieht er die Bestimmungen zu den Kapitalanlagen heran, soweit sie sich bewährt haben.