Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Bestimmungen zur Anlage des Vermögens für das Vermögen der Versicherer gilt. Als Vermögen der Versicherer gelten deren Kapitalanlagen, einschliesslich der Immobilien, und deren den Kapitalanlagen zugeordnete flüssigen Mittel (Art. 80 Abs. 2 KVV). Damit werden die operationellen flüssigen Mittel nicht zum Vermögen gerechnet. Diese Regelung wurde im Hinblick auf die Berechnung der Begrenzungen des Vermögens getroffen. Denn das so umschriebene Vermögen schwankt weniger, als wenn die operationellen flüssigen Mittel auch dazu gerechnet würden. Diese können nämlich wegen der Zahlungen in den oder aus dem Risikoausgleich stark schwanken.

Nach Absatz 1 gehören neu grundsätzlich alle Werte zum Vermögen, wobei die Werte des Versicherungsgeschäftes nach dem VVG weiterhin ausgenommen werden.

Die Absätze 2 bis 7 entsprechen denjenigen von Artikel 80a KVV.

Artikel 53 Anforderungen an die Vermögensverwaltung

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 80b KVV. Dessen Absatz 2 sieht vor, dass das Vermögen durch unterschiedliche, voneinander unabhängige Personen verwaltet und überwacht wird. Da der Begriff der Unabhängigkeit schwierig zu erfassen und bei kleinen Krankenversicherern kaum umsetzbar ist, wird auf diese Anforderung verzichtet.

Artikel 54 Anlagereglement

Dieser Artikel entspricht Artikel 80c KVV.

Artikel 55 Gewichtung des Anlagerisikos

Artikel 22 Absatz 2 KVAG erlaubt dem Bundesrat, die Risiken, die mit bestimmten Anlagen verbunden sind, zu gewichten. Damit zwingt er den Versicherer, entweder diese Anlagen stärker abzusichern oder auf diese zu verzichten. Er kann bestimmte Anlagen auch grundsätzlich als riskant und damit als ungeeignet bezeichnen.

Absatz 1 sieht demnach vor, dass Anlagen, die hier nicht aufgelistet sind, als riskant gelten.

Aufgelistet werden in Buchstabe a die für das gebundene Vermögen geeigneten Anlagen (Art. 21). In Buchstabe b werden Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, aufgelistet.

Absatz 2 bezeichnet die Vergabe von Hypothekarkrediten als riskant, womit er inhaltlich den zweiten Teil von Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe d KVV übernimmt. Grundsätzlich gelten jedoch alle Anlagen, die nicht in Absatz 1 aufgelistet sind, als riskant und werden nicht einzeln als riskant bezeichnet.

Absatz 3 bezeichnet Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen und mehr als zwei Prozent des Vermögens ausmachen, als riskant. Diese Regelung lehnt sich an die geltende Begrenzung von zwei Prozent (Art. 80e Abs. 5 KVV) an. Da das Vermögen neu alle flüssigen Mittel umfassen soll (siehe Art. 52 Abs. 1), kann es - zumindest zeitweise - höher als heute sein. Da die Begrenzung aber stets eingehalten sein muss und diese Anlagen wie bis anhin der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten sind, wird die Höhe von zwei Prozent beibehalten.