Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Artikel 56 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten

Absatz 1 entspricht Artikel 80h Absatz 2 KVV. Mit dem Begriff der Handelbarkeit wird angestrebt, dass das derivative Finanzinstrument rasch zu einem Marktpreis veräussert werden kann.

Absatz 2 lehnt sich an Artikel 109 AVO an, der den Versicherer verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit Derivaten zuzustellen.

Artikel 57 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes

Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 80i KVV. Der Verkauf von Wertschriften mit der Verpflichtung, die gleiche Menge und Gattung an Wertschriften später wieder zurückzukaufen, wird neu mit dem Begriff Pensionsgeschäft erfasst.

Absatz 2 erlaubt neu die Effektenleihe innerhalb einer kollektiven Kapitalanlage, wenn deren Anspruch auf Rückforderung der entliehenen Vermögenswerte wirksam und umfassend sichergestellt ist. Diese Bestimmung wird eingeführt, weil viele kollektive Kapitalanlagen die Möglichkeit der Effektenleihe vorsehen und eine Diversifizierung der Anlagen in verschiedene kollektive Kapitalanlagen aus Sicherheitsgründen erwünscht ist.

Absatz 3 erlaubt dem EDI, nähere Vorschriften zu erlassen, womit es insbesondere festlegen kann, wann eine Effektenleihe oder ein Pensionsgeschäft vorliegt und wann ein Anspruch als wirksam und umfassend sichergestellt gilt.

3. Abschnitt: Rechnungslegung und externe Revision

Artikel 58 Grundsätze

Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der gesonderten Rechnung übernommen, die der Versicherer für die soziale Krankenversicherung führen muss. Die Unterscheidung zwischen spezifischen Versicherungszweigen des bisherigen Rechts wird nicht übernommen. Neu erhält die Aufsichtsbehörde die Kompetenz zur Festlegung von Anforderungen an die Rechnungsführung. Damit verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grösseren Spielraum bei den diesbezüglichen Vorschriften.

Artikel 59 Geschäftsbericht

Absätze 1 und 2

Bis 2011 erstellten alle Krankenversicherer ihre Jahresrechnung nach Obligationenrecht (OR). Bei der Rechnungslegung nach OR wird das Anlagevermögen gemäss dem Vorsichtsprinzip nach dem historischen Anschaffungswert bewertet. Somit entstehen stille Reserven, und der Betrachter hat ein falsches Bild der Unternehmung. Nach allgemeiner Einschätzung erfüllt die Jahresrechnung gemäss OR nicht mehr die heutigen Anforderungen an die Darstellung der effektiven finanziellen Lage des Unternehmens bzw. an Transparenz und Vergleichbarkeit. In den letzten Jahren gab es auch verschiedene parlamentarische Vorstösse, welche mehr Transparenz in der Jahresrechnung der Krankenversicherer und somit die Bewertung der Aktiven zu Marktwerten forderten. Am 1. Januar 2012 wurden die neuen Rechnungslegungsvorschriften der Krankenversicherer an Swiss GAAP FER angepasst. Als Folge davon soll dieser anerkannte Rechnungslegungsstandard für den Geschäftsbericht als verbindlich erklärt werden. Swiss GAAP FER verlangt als oberstes Prinzip die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- Finanz- und Ertragslage (True and Fair View) sowie eine ausführliche Kommentierung im Anhang. Der statutarische Einzelabschluss kann entweder nach Swiss