Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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GAAP FER oder nach Swiss GAAP FER mit den zusätzlichen Konkretisierungen der Aufsichtsbehörde erstellt werden.

Absätze 3-5

Die Absätze 3-5 entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 85a Abs. 1 und 2 KVV). Die Versicherer können den Geschäftsbericht auf ihrer Webseite veröffentlichen. Haben sie diese Möglichkeit nicht, veröffentlichen sie den Geschäftsbericht in anderer Dritten zugänglicher Form. Die Frist für die Veröffentlichung des Geschäftsberichts bis 30. Juni des Jahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, wird beibehalten.

Artikel 60 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

Für den aufsichtsrechtlichen Abschluss gelten ebenfalls die Vorgaben von Swiss GAAP FER. Die Aufsichtsbehörde nimmt jedoch in einigen Punkten Konkretisierungen vor, welche dazu dienen sollen, dem Prinzip der «True and Fair View» Nachdruck zu verleihen und somit die Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen zusätzlich zu verbessern. Insbesondere ist im aufsichtsrechtlichen Abschluss die Bildung von Rückstellungen für Risiken in den Kapitalanlagen sowie die Bildung von versicherungstechnischen Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen für die soziale Krankenpflegeversicherung untersagt. Diese Risiken werden stattdessen durch die Bildung von Reserven aufgefangen, deren Mindesthöhe durch den KVG-Solvenztest bestimmt wird und diesen Risiken explizit Rechnung trägt.

Artikel 61 Externe Revisionsstelle

Diese Bestimmung übernimmt weitgehend geltendes Recht (Art. 86 Abs. 2, 4, 5 und 6 KVV). Sie betont, dass die externe Revisionsstelle den Bestimmungen des KVAG, der KVAV und den Weisungen der Aufsichtsbehörde untersteht. Enthalten diese Regelungen für eine besondere Frage keine anwendbare Bestimmung, ist das OR subsidiär anwendbar.

Beauftragt ein Versicherer eine neue externe Revisionsstelle, weil die bisherige ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, muss er die Aufsichtsbehörde nicht nur über den Wechsel selbst, sondern auch über die Gründe für den Wechsel informieren.

Artikel 62 Aufgaben der externen Revisionsstelle

Absatz 1

Die externe Revisionsstelle führt jährlich eine ordentliche Revision nach den Bestimmungen des KVAG, der KVAV und nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde und subsidiär nach den Bestimmungen des OR durch. Diese Prüfung umfasst alle Jahresrechnungen des Versicherers, sowohl den statutarischen (Art. 59) als auch den aufsichtsrechtlichen (Art. 60) Abschluss. Die externe Revisionsstelle prüft auch das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung.

Absatz 2

Die externe Revisionsstelle prüft, ob der Versicherer über ein internes Kontrollsystem verfügt und ob dieses der Grösse und den Risiken des Versicherers angepasst ist. Die übertragenen Aufgaben unterstehen auch der Prüfung der externen Revisionsstelle. Nach Artikel 6 Absatz 3 KVAG müssen die Versicherer sicherstellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.

Absatz 3

Mit dieser Bestimmung kann die externe Revisionsstelle unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen. Sie kann auf diese Weise einzelne Punkte abklären und allfällige Zweifel ausräumen oder erhärten.