Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Artikel 63 Berichte der externen Revisionsstelle

Absätze 1 und 2

Die externe Revisionsstelle erstellt im Rahmen der ordentlichen Revision drei Berichte. Der umfassende Bericht nach Absatz 1 Buchstabe b betrifft auch das gebundene Vermögen. Die externe Revisionsstelle verfasst ausserdem jedes Mal einen Bericht, wenn sie eine unangemeldete Zwischenrevision nach Artikel 62 Absatz 3 vornimmt oder wenn die Aufsichtsbehörde ihr einen zusätzlichen Auftrag erteilt hat (Art. 26 Abs. 2 KVAG). Im letzteren Fall muss sie ihren Bericht innert zwei Monaten vorlegen.

Absatz 3

Die externe Revisionsstelle und die interne Revisionsstelle müssen sich gegenseitig über die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit informieren. Artikel 23 Absatz 2 KVAG hält fest, dass die interne Revisionsstelle ihren Bericht der externen Revisionsstelle einreicht. Dieser Absatz sorgt für die Gegenseitigkeit der Information. Die externe Revisionsstelle stellt somit ihre Berichte der Aufsichtsbehörde und der internen Revisionsstelle zu.

5. Kapitel: Rückversicherung

Nach geltendem Recht können Versicherer Leistungen, die sie nach KVG ausrichten, vertraglich rückversichern lassen. Rückversicherer bedürfen einer Bewilligung des EDI (Art. 14 Abs. 1 und 2 KVG). Die Rückversicherer werden in Artikel 16 bis 18 KVV näher geregelt.

Neu wird die Rückversicherung in Artikel 28 bis 33 KVAG geregelt. Als Rückversicherer tätig sein können Krankenkassen oder private Rückversicherer (Art. 29 Abs. 1 KVAG). Die Krankenkassen unterstehen für die Durchführung der Rückversicherung grundsätzlich denselben Bestimmungen wie für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die privaten Rückversicherer unterstehen vorwiegend den Bestimmungen des VAG. Deshalb wird, anders als in der KVV, kein Artikel vorgesehen, wonach die Bestimmungen für die Versicherer sinngemäss auf die Rückversicherer anwendbar sind, soweit sie diese betreffen (Art. 16 Abs. 3 KVV).

Artikel 64 Krankenkassen als Rückversicherer

Nach geltendem Recht kann die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung erteilt werden an Krankenkassen mit mindestens 250 000 Versicherten. Neu muss eine Krankenkasse dafür mindestens 300'000 Personen versichern. Die Anforderung wird erhöht, um die Sicherheit zu verbessern.

Artikel 65 Bewilligungsgesuch

Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung muss bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Dieser Artikel sowie die folgenden beiden entsprechen denjenigen zur Bewilligung der Durchführung der sozialen Krankenversicherung (Art. 3, 5 und 6).

Artikel 66 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung

Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung wird, wie die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.