Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 67 Entzug der Bewilligung
Absatz 1 regelt den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung, wenn der Versichertenbestand unter die erwähnte Mindesthöhe fällt. Dieser Absatz betrifft nur Krankenkassen und entspricht Artikel 17 Absatz 2 KVV.
Absatz 2 betrifft sowohl die Krankenkassen wie die privaten Versicherer. Damit die Aufsichtsbehörde die Lage und Entwicklung der Rückversicherer verfolgen kann, sollen sie tatsächlich tätig sein. Deshalb entzieht die Aufsichtsbehörde die Bewilligung - wie diejenige zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung (Art. 6) - wenn sie während mehr als zwei Jahren nicht verwendet wird.
Artikel 68 Rückversicherungsverträge
Absatz 1 erlaubt dem Versicherer Rückversicherungsverträge nur mit risikogerechten Prämien und unter Bedingungen abzuschliessen, wie er sie auch mit unabhängigen Dritten vereinbaren würde (Fremdvergleichsgrundsatz). Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Mittel der sozialen Krankenversicherung ohne entsprechende Gegenleistung an andere Kassen oder Dritte verschoben werden. Es soll vermieden werden, dass Versicherer anderen Gesellschaften derselben Gruppe Mittel zukommen lassen.
Absatz 2 erlaubt dem Versicherer sich zur Bezahlung von Rückversicherungsprämien von höchstens 50 Prozent der von seinen Versicherten geschuldeten Prämien zu verpflichten. Diese Bestimmung entspricht Artikel 18 Absatz 1 KVV.
Absatz 3 erlaubt dem Versicherer seine Rückversicherungsprämien erst zu bezahlen, wenn die Aufsichtsbehörde sie genehmigt hat. Damit kann diese zuerst prüfen, ob die Prämien den übernommenen Risiken entsprechen (Art. 33 Abs. 1 KVAG).
Absatz 4 verpflichtet den Versicherer, den Rückversicherungsvertrag der Aufsichtsbehörde mindestens einen Monat, bevor er in Kraft tritt, zur Genehmigung zu unterbreiten. Dabei hat der Versicherer seine Planerfolgsrechnungen für die ganze Vertragsdauer beizulegen. Dies erlaubt der Aufsichtsbehörde, die Prämien besser zu beurteilen.
Absatz 5 regelt die Kündigung in Anlehnung an Artikel 18 Absatz 2 KVV. Neu müssen die Rückversicherungsverträge auf das Ende jedes Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigung eines Rückversicherungsvertrages ändert den Geschäftsplan, was nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 KVAG einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde und somit einer Meldung durch den Versicherer an diese bedarf. Die in Artikel 18 Absatz 2 KVV vorgesehene Pflicht des Rückversicherers, die Kündigung zu melden, wird in Artikel 69 Absatz 6 vorgesehen.
Absatz 6 erlaubt der Aufsichtsbehörde, vom Versicherer und vom Rückversicherer Angaben zu verlangen, um zu prüfen, ob sie den Fremdvergleichsgrundsatz nach Absatz 1 einhalten. Damit kann es insbesondere Daten von Verträgen und Abrechnungen mit Dritten verlangen.
Absatz 7 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde die Rückversicherungsverträge höchstens für ein Kalenderjahr genehmigt. Bei mehrjährigen Verträgen muss die Genehmigung somit jährlich wieder eingeholt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörde die Verträge aufgrund der aktuellen Lage und unter Berücksichtigung der letzten Entwicklungen genehmigt.