Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Artikel 69 Pflichten des Rückversicherers

Absatz 1 verpflichtet den Rückversicherer, versicherungstechnische Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu bilden. Diese Bestimmung lehnt sich an ähnliche Pflichten der Versicherer an (Art. 13 Abs. 1 KVAG und Art. 15 Abs. 1).

Nach geltendem Recht kann das BAG Weisungen über die Reservebildung der Rückversicherung erlassen (Art. 17 Abs. 1 KVV). Da sich die Reserven von Krankenkassen, die rückversichern, nach Artikel 14 des Gesetzes und die Reserven von privaten Rückversicherer nach VAG und AVO richten, wird keine solche Bestimmung vorgesehen.

Die Absätze 2 bis 4 verpflichten den Rückversicherer, der Aufsichtsbehörde bis Ende März Daten zu seinen Verträgen zu liefern, diese zu erläutern und von seiner Revisionsstelle bestätigen zu lassen. Damit kann die Aufsichtsbehörde prüfen, ob der Vertrag die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Artikel 68 Absatz 1 berücksichtigt.

Absatz 5 gibt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, diese Daten auch zu anderen Zeitpunkten zu verlangen.

Absatz 6 verpflichtet den Rückversicherer, der Aufsichtsbehörde die Kündigung eines Rückversicherungsvertrages zu melden. Indem sowohl der Versicherer (Art. 7 Abs. 2 Bst. i in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 KVAG) als auch der Rückversicherer verpflichtet werden, die Kündigung zu melden, soll sichergestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde diese unverzüglich erfährt.

6. Kapitel: Aufsicht

Artikel 70 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch

Nach Artikel 34 Absatz 1 KVAG überwacht die Aufsichtsbehörde die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Bei der Aufzählung der Aufgaben, welche die Aufsichtsbehörde insbesondere wahrzunehmen hat, wird in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e KVAG auch festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde die Versicherten vor Missbräuchen schützt.

Artikel 70 KVAV konkretisiert den in Artikel 59 des Gesetzes erwähnten „Missbrauch“ im Sinne einer Gleichbehandlung der Versicherten und einem Schutz vor Missbrauch näher. Während sich Artikel 70 Absatz 2 und 3 KVAV an Artikel 117 Absätze 1 und 2 AVO anlehnen, wird Artikel 70 Absatz 1 KVAV aufgrund der Bedürfnisse aus der Praxis neu geschaffen.

Absatz 1

Gemäss Artikel 70 Absatz 1 KVAV hat der Versicherer alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten und allgemein für alle Kommunikation sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden.

Absatz 2

Nach Artikel 70 Absatz 2 KVAV gilt als Missbrauch im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e KVAG die wiederholte Benachteiligung eines Versicherten oder die systematische Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten. Zum Beispiel könnte es sein, dass ein Versicherer die Leistungsrückerstattung von älteren Personen systematisch verzögert oder den Beitritt solcher Personen erschwert. Diese Konkretisierung des Missbrauchs lehnt sich an Artikel 117 Absatz 1 AVO an. Mit dieser Formulierung soll das Kriterium einer gewissen Systematik im missbräuchlichen Verhalten des Versicherungsunternehmens umschrieben werden. Benachteiligungen, welche sich bereits mehrfach wiederholt haben, sich aber aufgrund eines inzwischen vom Versicherungsunternehmen geänderten Verhaltens nicht