Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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mehr wiederholen werden, müssen den versicherungsaufsichtsrechtlichen Missbrauchsbegriff auch erfüllen können.

Absatz 3

Nach Artikel 70 Absatz 3 KVAV gilt als Missbrauch auch die Benachteiligung eines Versicherten durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare, erhebliche Ungleichbehandlung. Dieser weitere Missbrauchstatbestand lehnt sich an Artikel 117 Absatz 2 AVO an. Damit sollen grobe Ungleichbehandlungen sanktionierbar werden. Grundsätzlich müssen also Ungleichbehandlungen juristisch oder versicherungstechnisch begründet werden können.

Artikel 71 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden

Nach Artikel 34 Absatz 5 KVAG beaufsichtigt die FINMA die Durchführung der Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG. Die Aufsichtsbehörde und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung der sozialen Krankenversicherung einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG hat oder haben kann (vgl. Art. 160a AVO). Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind. Diese Koordinationspflicht geht über die Amtshilfe und den Informationsaustausch hinaus, die in Artikel 36 KVAG vorgesehen sind, da sie von der Aufsichtsbehörde und der FINMA ein aktives Verhalten zur Koordination der Aufsichtstätigkeiten verlangt.

Um eine wirksame Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erreichen zu können, müssen die beteiligten Aufsichtsbehörden über alle erforderlichen Informationen verfügen und ihre Aufsichtstätigkeit koordinieren. Es kann sein, dass die eine Aufsichtsbehörde über Informationen verfügt, die auch für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung ist. Da die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) der Schweigepflicht untersteht und auch die FINMA nach Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) dem Amtsgeheimnis untersteht, wird in Artikel 34 Absatz 5 KVAG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden sich gegenseitig informieren können und damit die Aufsichtstätigkeit koordiniert werden kann. Nach Artikel 80 VAG ist die FINMA bereits befugt, anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden sowie der Schweizerischen Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO; SR 961.011) wird in einem neuen Artikel 160a AVO eine analoge Koordinationsnorm geschaffen (vgl. Anhang KVAV, Änderung bisherigen Rechts, 7. Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005, Art. 160a, Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden).

Absatz 1

Nach Artikel 71 Absatz 1 KVAV koordinieren die Aufsichtsbehörde und die FINMA ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG hat oder haben kann. In den Buchstaben a – j werden einige Beispiele erwähnt, die einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben können. Die Liste ist nicht abschliessend. Wenn zum Beispiel bei einem Versicherer die Reserven oder die Rückstellungen nicht ausreichend vorhanden sind (Buchstaben a und b), das gebundene Vermögen nicht vorhanden oder zu tief ist (Buchstabe c), ein Versichertenbestand nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 40 KVAG übertragen wird (Buchstabe d), eine Änderung der rechtlichen Struktur, eine Vermögensübertragung oder eine Beteiligung nach den Artikeln 9 und 10 KVAG vorgenommen wird (Buchstabe e), eine strafbare Handlung einen Einfluss auf die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG hat (Buchstabe f), eine Verletzung der Bestimmungen über Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision vorliegt (Buchstabe g), eine gefährdete finanzielle Situation festgestellt wird (Buchstabe h), sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG ergriffen werden müssen (Buchstabe i) oder eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorliegen (Buchstabe j), so sind dies durchaus Sachverhalte, die einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben können. Dies insbesondere dann, wenn der Versicherer sich in einer Versicherungsgruppe befindet.