Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Denn eine wesentliche Krise eines Versicherers (als Mitglied einer Versicherungsgruppe) hat immer auch einen Einfluss auf die mit ihr verbundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG. Deshalb sind solche Sachverhalte auch für die FINMA von Interesse und es besteht somit ein Bedürfnis nach einem Informationsaustausch.
Absatz 2
In Artikel 71 Absatz 2 KVAV wird präzisiert, dass die Aufsichtsbehörde und die FINMA ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren können. Dieser regelmässige Informationsaustausch kann eine Zusammenkunft oder auch mehrere Zusammenkünfte umfassen, an denen jede Aufsichtsbehörde über die Vorkommnisse, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind, informieren kann.
Artikel 72 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung
Nach Artikel 24 KVAG (Berichterstattung) werden die Versicherer wie bisher angehalten, jeweils per Ende Jahr einen Geschäftsbericht zu erstellen, um über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Nach Artikel 25 f. KVAG (Externe Revisionsstelle) sind die Versicherer verpflichtet, eine zugelassene externe Revisionsstelle zu bezeichnen, die eine ordentliche Revision gemäss Artikel 727 ff. OR vornehmen muss. Durch die Berichterstattung gemäss Artikel 24 KVAG und durch die Einreichung des Berichts der externen Revisionsstelle gemäss den Artikeln 25 f. KVAG wird die Aufsichtsbehörde grundsätzlich einmal pro Jahr über die Situation der Versicherer informiert. Dies ermöglicht der Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt bleiben.
Da es für die Aufsichtsbehörde jedoch wichtig ist, nicht bloss einmal im Jahr, sondern unverzüglich über Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung informiert zu werden, führt Artikel 35 Absatz 3 KVAG, eine entsprechende Meldepflicht ein. Nach Artikel 35 Absatz 3 KVAG müssen die Versicherer der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Artikel 35 Absatz 1 KVAG lehnt sich an Artikel 29 Absatz 1 FINMAG und Artikel 35 Absatz 3 KVAG an Artikel 29 Absatz 2 FINMAG an. Von wesentlicher Bedeutung sind vor allem Ereignisse, die den weiteren Bestand des Versicherers oder des Rückversicherers gefährden können. Im Zweifelsfall gilt eine Informationspflicht der Geschäftsleitung gegenüber der Aufsichtsbehörde. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Einleitung von allfälligen erforderlichen Massnahmen durch die Aufsichtsbehörde. Es ist dabei an Kapitalverluste (an der Börse oder durch Missmanagement), kriminelle Akte (Veruntreuung, Betrug) oder organisatorische Umgestaltungen (Ernennung oder Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Rücktritte oder Wahl von Verwaltungsrätinnen und –räten usw.) zu denken.
Artikel 72 KVAV nennt als Beispiele von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 KVAG finanzielle Probleme (wie etwa ungenügende Reserven und Rückstellungen; kriminelle Akte) oder fehlende Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 5 KVAG; zum Beispiel Mängel in der Organisation der Gesellschaft (vgl. OR 731 b) oder auch das Fehlen einer externen Revisionsstelle). Die Liste der aufgezählten Beispiele ist nicht abschliessend. Zum Beispiel könnte es zusätzlich auch sein, dass ein Versicherer sehr viele Versicherte verliert oder umgekehrt, dass einem Versicherer sehr viele Versicherte beitreten. Auch der Beitritt eines Versicherers zu einer bestimmten Versicherungsgruppe oder ähnliches könnte ein weiteres Beispiel sein. In diesen Fällen muss die Aufsichtsbehörde rechtzeitig informiert werden, damit sie z.B. einen Finanzierungs- oder Sanierungsplan oder sichernde Massnahmen einleiten kann.
Artikel 73 Gefährdete finanzielle Situation
Artikel 38 Absatz 3 KVAG hält das Folgende fest: „Ist die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet und ergreifen die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen, so kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben g und h von Artikel 38 KVAG ergreifen, damit die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden zwei Jahren erfüllt bleiben.“ Damit erlaubt Absatz