Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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3 der Aufsichtsbehörde, gewisse Massnahmen zu treffen, wenn der Versicherer die gesetzlichen Vorgaben zwar weiterhin erfüllt, seine finanzielle Situation aber gefährdet ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen ergreifen, um die finanzielle Situation zu verbessern. Als Massnahmen kann die Aufsichtsbehörde Prämienerhöhungen oder die Umsetzung eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans anordnen (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. g und h). Mit diesen Massnahmen soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden Jahren erfüllt bleiben.
Um das Funktionieren des Systems der sozialen Krankenversicherung und um die Interessen der Versicherten garantieren zu können, müssen die Versicherer über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Ist die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet, so kann diese Garantie nicht mehr in jedem Fall sichergestellt werden.
Absatz 1
Artikel 73 Absatz 1 KVAV konkretisiert näher, wann die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet ist. Gefährdet ist die finanzielle Situation eines Versicherers, wenn davon auszugehen ist, dass er ohne Durchführung von Massnahmen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben g und h KVAG innert zwei Jahren die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Im Gegensatz zu Artikel 38 Absätze 1 und 2 KVAG, wo die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr eingehalten sind, geht es bei Artikel 38 Absatz 3 KVAG darum, dass absehbar ist, dass innert zwei Jahren die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sein werden, auch wenn sie aktuell noch eingehalten sind.
Absatz 2
Nach Absatz 2 von Artikel 73 KVAV muss die Aufsichtsbehörde beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass der Versicherer die gesetzlichen Anforderungen innert zwei Jahren nicht mehr einhalten wird. Bei dieser Beurteilung prüft die Aufsichtsbehörde insbesondere, ob die folgenden Elemente vorliegen: a. Der Versicherer verzeichnet einen erheblichen finanziellen Verlust. b. Die Fristen zur Verwertung der Anlagen ermöglichen keine ausreichende Zufuhr von flüssigen Mitteln. c. Der Versicherer verzeichnet einen massiven Zuwachs von neuen Versicherten. d. Die Struktur des Versichertenbestandes hat sich verschlechtert. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung, ob die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet ist, auch andere Elemente prüfen.
Artikel 74 Übertragung des Versichertenbestandes
Die Übertragung des Versichertenbestandes kann gemäss Artikel 9 Absatz 3 KVAG freiwillig, d.h. gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung, oder nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d und 40 KVAG zwangsweise, d.h. durch Anordnung der Aufsichtsbehörde, erfolgen. Die freiwillige Übertragung des Versichertenbestandes bedarf der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Übertragung, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.
Artikel 40 KVAG regelt die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d KVAG vorgesehene zwangsweise Übertragung eines Versichertenbestandes näher. Danach kann die Aufsichtsbehörde den Versichertenbestand eines Versicherers, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, auf einen anderen Versicherer übertragen. Wenn die leitenden Organe des gefährdeten Versicherers eine Übertragung des Versichertenbestandes ablehnen oder hinauszögern, muss die Aufsichtsbehörde andere Versicherer oder Verbände von Versicherern kontaktieren können. Dabei muss sie Informationen über den gefährdeten Versicherer bekannt geben. Dazu wird sie von ihrer Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG entbunden. Bei der Übertragung eines Versichertenbestandes von einem Versicherer auf einen anderen Versicherer, kann die Aufsichtsbehörde das gebundene Vermögen, die Reserven, sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten übertragen. Dies bedeutet, dass der übernehmende Versicherer auch früher geschuldete Prämien erheben kann und verpflichtet ist, die Kosten für früher erbrachte Leistungen zu übernehmen. Die Aufsichtsbehörde verfügt die Bedingungen der Übertragung. Dabei kann die Aufsichtsbehörde von der Zustimmung des Versicherers, der übernommen wird, absehen.