Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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Absatz 1

Artikel 74 Absatz 1 KVAV präzisiert diese Ausgangslage dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde alle zweckmässigen und notwendigen Massnahmen treffen kann, um die Übertragung des Versichertenbestandes eines Versicherers auf einen anderen zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde kann mittels Verfügung die Modalitäten der Übertragung des Versichertenbestandes näher definieren. In dieser Verfügung kann die Aufsichtsbehörde namentlich die Aktiven und Passiven, welche übertragen werden, und das Datum der Übertragung festhalten. Auch wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Versicherten beim übernehmenden Versicherer die gleichen Bedingungen angeboten erhalten, wie sie vor der Übertragung beim übertragenden Versicherer vorhanden waren. Dass die Bedingungen aber nicht immer ganz identisch sein werden, versteht sich von selbst, denn der übernehmende Versicherer hat unter Umständen eine andere Prämienhöhe und andere Versicherungsmodelle.

Absatz 2

Artikel 74 Absatz 2 KVAV weist darauf hin, dass bei der Auswahl des Versicherers, der den Versichertenbestand eines anderen ganz oder teilweise übernehmen soll, die Aufsichtsbehörde darauf achtet, dass die Übernahme für diesen finanziell und institutionell tragbar ist. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, der Wettbewerbssituation der Versicherer Rechnung zu tragen. Bei der Übertragung eines Versichertenbestandes muss die Aufsichtsbehörde mit einem oder mehreren Versicherern Unterredungen führen, denn die Aufsichtsbehörde braucht die Zustimmung des übernehmenden Versicherers, um die Übertragung des Versichertenbestandes überhaupt vornehmen zu können. Das KVAG nennt die Kriterien nicht, nach welchen die Aufsichtsbehörde den übernehmenden Versicherer auswählen soll. Deshalb konkretisiert Artikel 74 Absatz 2 KVAV, diese Ausgangslage näher, und weist darauf hin, dass die Übertragung des Versichertenbestandes für diesen finanziell und institutionell tragbar sein muss. Die Übertragung des Versichertenbestandes muss somit von der Grösse her für den übernehmenden Versicherer im Verhältnis zu seiner Grösse und im Verhältnis zu seiner finanziellen Lage verkraftbar sein. Denn schon Artikel 5 Buchstabe c KVAG setzt voraus, dass die Versicherer über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen müssen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Auch achtet die Aufsichtsbehörde bei der Auswahl des übernehmenden Versicherers soweit möglich darauf, dass die Prämienhöhe, das Produkt und die Versicherungsbedingungen möglichst nahe am Versicherungsprodukt des übertragenden Versicherers liegen, damit die Versicherten durch die Übertragung möglichst wenige Unannehmlichkeiten haben. Im Grundsatz soll sich zudem die Aufsichtsbehörde nicht in den Wettbewerb der Versicherer einmischen. Wenn aber die Aufsichtsbehörde den Versichertenbestand eines Versicherers zwangsweise auf einen anderen Versicherer überträgt, so hat dies auch einen Einfluss auf den Markt der Versicherer, denn der übernehmende Versicherer wird dadurch grösser und seine Bedeutung nimmt dadurch zu. Wäre die Aufsichtsbehörde verpflichtet, der Wettbewerbssituation der Versicherer Rechnung zu tragen, so wäre die Übertragung des Versichertenbestandes im oben dargestellten Sinn, gar nicht möglich. Deshalb hält Artikel 74 Absatz 2 KVAV ausdrücklich fest, dass die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, der Wettbewerbssituation der Versicherer Rechnung zu tragen.

Artikel 75 Überwachung der Transaktionen

Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1 KVAG ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Transaktionen zwischen einem Versicherer und anderen, auch nicht der gleichen Versicherungsgruppe angehörenden Unternehmen zu überprüfen. Der Begriff «Transaktion» ist im weiten Sinn zu verstehen: Er umfasst alle Vereinbarungen und Verträge, mit denen sich ein Versicherer zur Erbringung einer Leistung für ein anderes Unternehmen verpflichtet. Die Leistung kann unterschiedlicher Art sein (finanzielle Leistung, Dienstleistung usw.) und muss keiner besonderen Form entsprechen. Über mündlich erfolgte Transaktionen muss der Versicherer die Aufsichtsbehörde in schriftlich dokumentierter Form informieren.

Als wichtig im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Transaktionen, mit denen sich ein Versicherer zur Erbringung einer Leistung verpflichtet, die seine finanzielle Situation, seine Stellung gegenüber anderen Gesellschaften oder seine Entscheidungsbefugnis verändern können, und Transaktionen,