Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
die Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Versicherten haben. Nach dem KVAG kann die Aufsichtsbehörde die Kosten im Zusammenhang mit Vermittlerverträgen zulasten der sozialen Krankenversicherung überprüfen. Nach Artikel 19 Absatz 2 KVAG muss der Versicherer den Aufwand für Werbung und Vermittlerprovisionen in der Jahresrechnung gesondert ausweisen. Entsprechend muss der Versicherer der Aufsichtsbehörde Transaktionen mit Vermittlern wegen ihrer Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Versicherten zustellen. Ebenfalls als wichtig und der Aufsichtsbehörde zustellbar gelten Transaktionen mit Dachverbänden namentlich in Bezug auf die Mitgliederbeiträge. Bei den Transaktionen mit Leistungserbringern müssen der Aufsichtsbehörde insbesondere die Vereinbarungen im Managed-Care-Bereich übermittelt werden. Nicht zugestellt werden müssen hingegen Transaktionen, die aufgrund behördlich genehmigter Verträge ausgelöst werden wie die Medizinaltarife (Art. 43 ff. KVG) oder das System zur Abgeltung stationärer Leistungen in Spitälern Swiss DRG. Rechnungen, die der Leistungserbringer erstellt und dem Versicherer zustellt, müssen der Aufsichtsbehörde somit nicht vorgelegt werden.
Die Transaktionen müssen 15 Tage vor Eintritt ihrer Wirksamkeit eingereicht werden, damit die Aufsichtsbehörde Zeit hat sie zu überprüfen und gegebenenfalls einzugreifen.
Die obgenannten Regeln gelten auch für Transaktionsänderungen.
Zu unterscheiden sind die unter diese Bestimmung fallenden Transaktionen von den Verträgen oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. l KVAG), und die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen.
Absatz 2
Liegt ein konkreter Hinweis vor, dass nicht unter Absatz 1 fallende und der Aufsichtsbehörde somit nicht automatisch zugestellte Transaktion die Marktüblichkeit (Abs. 4) nicht einhalten, kann die Aufsichtsbehörde diese Transaktionen zur Überprüfung anfordern.
Absatz 3
Im Hinblick auf eine effiziente Überprüfung muss der Versicherer der Aufsichtsbehörde einen Bericht über den Bestand der Transaktionen vorlegen. Der Bericht umfasst die automatisch (Abs. 1) zugestellten und die angeforderten (Abs. 2) Transaktionen. Anhand dieses Überblicks kann die Aufsichtsbehörde die Situation des Versicherers besser beurteilen.
Absatz 4
Um zu vermeiden, dass die finanzielle Situation eines Versicherers durch einen offensichtlich ungünstigen Transaktionsabschluss gefährdet wird, überprüft die Aufsichtsbehörde, ob die Transaktionen unter marktüblichen Bedingungen erfolgen (at arm's lenght). Das heisst Leistung und Entgelt müssen in einem Äquivalenzverhältnis zueinander stehen. So wird verhindert, dass ein Versicherer beispielsweise mit einem Unternehmen der gleichen Gruppe Verpflichtungen eingeht, ohne dass ein gleichwertiges Entgelt für die erbrachte Leistung vereinbart wird. Die Konditionen der Transaktion müssen denjenigen entsprechen, wie sie mit Dritten vereinbart würden, mit denen der Versicherer nicht verbunden ist.
Artikel 76 Auf die Holdinggesellschaft anwendbare Bestimmungen
Absatz 1
Diese Bestimmung betrifft den Fall, in dem ein bestehendes und bereits einer Versicherungsgruppe angehörendes Unternehmen die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragt. Da die Aufsichtsbehörde befugt ist, die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Holdinggesellschaft zu prüfen (Art. 44 Abs. 4 KVAG), muss ihr diese die dafür nötigen Unterlagen und Angaben liefern.
Absatz 2
Diese Bestimmung betrifft den Fall, in dem ein Versicherer, der die soziale Krankenversicherung betreibt, in eine Gruppe integriert wird.