Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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SGV, Curafutura, CSS, SVV beantragen, die Absätze 3, 4 und 7 zu streichen, weil sie unverhältnismässig seien und eine gesetzliche Grundlage dafür fehle.
Der SAV beantragt, Absatz 7 zu streichen, da die Vereinbarung von Rückversicherungsschutz über Perioden, die länger als ein Jahr sind, versicherungstechnisch sinnvoll sein könne.
Artikel 69 Pflichten des Rückversicherers
Absatz 2
Santésuisse, Groupe Mutuel beantragen, die Frist auf den 30. April, der RVK Rück auf den 30. Juni festzusetzen.
Curafutura, CSS, Helsana, SVV, SAV beantragen, diesen Absatz wie folgt zu kürzen: «Er übermittelt der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen die massgeblichen versicherungstechnischen Informationen zu bestehenden und abgelaufenen Rückversicherungsverträgen.» Zudem beantragen sie, die Absätze 3-6 zu streichen.
RVK Rück beantragt, die Absätze 4 und 5 sowie den letzten Satzteil von Absatz 6 zu streichen.
Absatz 4
Expertsuisse hält fest, die Aufgabe der Revisionsstelle gemäss Artikel 62 sehe dies nicht vor. Ferner sei die Berichterstattung in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben nicht geregelt.
Absatz 5
Santésuisse legt dar, die Meldung von Angaben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten stelle ein Problem dar, denn frühere Monate seien insbesondere bei kleinen und mittleren Versicherern nicht aussagekräftig.
RVK Rück beantragt, einen neuen Artikel 69a einzuführen, wonach auf private Rückversicherer, die dem VAG unterstehen, ausschliesslich Absatz 2 Buchstaben a, c und d, Absatz 3 sowie Absatz 6 von Artikel 69 anwendbar sind.
Artikel 70 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch
SKS, FRC, ACSI begrüssen die Anforderung der Gleichbehandlung aller Versicherten durch den Versicherer insbesondere bei der Vergütungsfrist. Die Frist sollte spezifiziert werden und 30 Tage betragen.
Santésuisse und der Versicherer Turbenthal betonen, dieser Artikel sei überflüssig und deshalb zu streichen. Das KVG und das KVAG würden die Gleichbehandlung der Versicherten bereits vorschreiben. Zudem würde die Gleichbehandlung hinsichtlich Fristigkeiten bei Leistungsverfügungen Probleme darstellen, da die Rechnungstellungen der Leistungserbringer sehr unterschiedlich seien. Die Krankenversicherer hätten den gesetzlichen Auftrag, die Rechnungen zu überprüfen, das gelte naturgemäss besonders bei teuren und komplexen Rechnungen.
Die Groupe Mutuel macht bezüglich Artikel 70 E-KVAV geltend, die freiwillige Taggeldversicherung sei zwingend vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung, die nicht mit der Durchführung dieser Versicherungsform vereinbar sei, auszunehmen. Bei der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung würde bereits die Tatsache, die Versicherten einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand ausfüllen zu lassen und Vorbehalte anbringen zu können, eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 70 E-KVAV darstellen. Dasselbe gelte für die Kollektivtaggeldversicherung, die unterschiedliche Prämien aufgrund der Verträge vorsieht. Es wird deshalb der Antrag gestellt, es sei ein neuer Absatz 4 einzufügen. «Die Absätze 1-3 sind nicht auf die freiwillige Taggeldversicherung anwendbar.»
Für den OMCT erscheint die vorgesehene Regelung im Lichte der Missbrauchsbekämpfung einer Sozialversicherung universellen Charakters opportun. An sich sei die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung nach annähernd 20-jähriger Gültigkeit des KVG erstaunlich,