Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Absatz 1
Expertsuisse beantragt, auf die Vorschriften Swiss GAAP FER statt Swiss GAAP FER 41 zu verweisen.
Absatz 2
Der RVK und die Groupe Mutuel beantragen, den ersten Satz dieses Absatzes zu streichen. Der Schweizerische Versicherungsverband beantragt die Streichung des ganzen Absatzes.
Absatz 4
Der RVK beantragt, diesen Absatz zu streichen.
Artikel 60 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
Der Versicherer Turbenthal beantragt, diese Bestimmung ganz zu streichen. Ausserdem wäre die Frist in Absatz 3 auf den 30. April zu legen.
Nach Ansicht des Kantons VD fehlt in der Bestimmung die Angabe, dass sich die Aufsicht auf die Konzernrechnungen von Versicherungsgruppen oder Holdings erstreckt. VD beantragt eine entsprechende Ergänzung.
Absatz 1
Die Groupe Mutuel will diesen Absatz streichen. Santésuisse und der RVK beantragen, dass ausschliesslich die Vorschriften Swiss GAAP FER 41 als massgebend erklärt werden.
Absatz 3
Der SGV, Santésuisse, Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband, die Versicherer Groupe Mutuel, CSS und Helsana beantragen, den Termin für die Zustellung des aufsichtsrechtlichen Jahresabschlusses analog zu dem der FINMA auf den 30. April zu legen.
Expertsuisse beantragt folgende Ergänzung: «Der Versicherer stellt den ungeprüften aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde bis zum 30. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu.»
Absatz 4 (neu)
Der Ordine dei medici del cantone Ticino beantragt einen neuen Absatz 4 wie folgt: «Die Aufsichtsbehörde genehmigt den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss aufgrund des Berichts der externen Revisionsstelle. Sie achtet insbesondere auf die Richtigkeit der gesondert erstellten Rechnung pro Kanton.»
Artikel 61 Externe Revisionsstelle
Der Versicherer Turbenthal beantragt, die ganze Bestimmung zu streichen.
Absatz 4
Der RVK beantragt, diesen Absatz zu streichen. Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband, Groupe Mutuel, CSS und Helsana beantragen folgende Formulierung: «Der Versicherer beauftragt ein von der Aufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassenes Revisionsunternehmen mit einer Prüfung nach Artikel 62.»
Artikel 62 Aufgaben der externen Revisionsstelle
Absatz 2
Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband beantragen folgende Formulierung: «Sie kontrolliert die Angemessenheit und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems jährlich entsprechend den Weisungen der Aufsichtsbehörde.» Die Groupe Mutuel schlägt folgende Formulierung vor: «Sie kontrolliert das Vorhandensein und die Angemessenheit und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems jährlich entsprechend den Weisungen der Aufsichtsbehörde.»