Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Expertsuisse beantragt folgende Änderung: «Sie kontrolliert die Angemessenheit und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems jährlich entsprechend den Weisungen der Aufsichtsbehörde.»
Absatz 3
Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband beantragen eine Ergänzung: «Sie kann vor Ort im Auftrag der Aufsichtsbehörde unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.» Die Groupe Mutuel unterstützt den Vorschlag der Santésuisse und des Schweizerischen Versicherungsverbands, wobei sie beantragt, «unangemeldete» zu streichen. Der RVK beantragt, diesen Absatz zu streichen.
Artikel 63 Berichte der externen Revisionsstelle
Absatz 1
Bst c: Santésuisse, der Schweizerische Versicherungsverband und der Versicherer Turbenthal beantragen folgende Korrektur: «einen Bericht über den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde Bestimmungen von Swiss GAAP FER 41». Zu den Buchstaben b und c beantragt der Versicherer Turbenthal, kleine Versicherer einer eingeschränkten Revision zu unterstellen.
Absatz 2
Expertsuisse weist darauf hin, die Frist von zwei Monaten für die Erstellung des Berichts zuhanden der Aufsichtsbehörde könne sich je nach Umfang des Auftrags als schwierig erweisen. Die Frist sei stattdessen fallweise in Absprache zwischen der Aufsichtsbehörde und der externen Revisionsstelle festzulegen.
Absatz 3
Expertsuisse betont, dass die externe Revisionsstelle ihren Bericht beim obersten Organ des Versicherers einreiche, der ihn an die interne Revisionsstelle weiterleite. Unter Umständen habe die externe Revisionsstelle keinen Kontakt zur internen Revisionsstelle.
Absatz 4
Expertsuisse schlägt folgende Formulierung vor: «Die Aufsichtsbehörde kann in Weisungen Form und Inhalt der Berichte nach Absatz 1 Buchstaben b und c festlegen und Berichte an die externe Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.»
Artikel 64 Krankenkassen als Rückversicherer
Groupe Mutuel beantragt, die Mindestanzahl der Versicherten bei 250 000 zu behalten (Art. 16 Abs. 1 Bst. b KVV), da deren Erhöhung die Sicherheit nicht entscheidend verbessere.
Artikel 65 Bewilligungsgesuch und Art. 66 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
Keine Bemerkungen.
Artikel 67 Entzug der Bewilligung
Siehe Antrag von Groupe Mutuel zu Artikel 64.
Artikel 68 Rückversicherungsverträge
Der SBV, Santésuisse halten diesen Artikel für unverhältnismässig.